Volltext: Gemeinde Ottenschlag i.M.

Deshalb legte man schon seit der Rodungszeit auf eine starke Einfriedung 
des Hofbereiches großen Wert,Anfänglich bestand diese aus einem brust= 
hohen,geflochtenen Zaun,der vor Beschädigung durch besondere Strafan= 
ärohung geschützt war.Später begnügte man ‚sich mit einem „Stangenghag", 
von dessen Toreingängen noch dort und da die Gattersteine (Lochsteine) 
erhalten sind.Wer die Einfriedung überstieg,bewaffnet oder unbewaffnet, 
offen oder heimlich,brach bereits den Hausfrieden.Schlimmer war es noch, 
wenn sich einer,unerlaubt natürlich bezw. gewaltsam,bis unter die Dach= 
tropfen des Hauses wagte,etwa sogar bewaffnet, 
Wir lesen wieder in den Taidingen: 
Item,welcher ainer den andern mit zogner wer (mit gezogenem Messer oder 
Säbel) nachlauft under sein dachdropfen, scheust,schlecht (schießt, 
schlägt) oder sticht,der ist der herschaft verfallen 5% 9 ( 5 Pfund 
Pfennige)rHarte Geldstrafen gab es auch für die Bedrohung eines Mitmen= 
schen außerhalb des Hofbereiches: 
Item,welcher ainer dem andern furwart (vorwarten,vorpassen,auflauern) 
in der herschaft bei nacht oder zu holz,zu feld und wo das wär ,verpargen, 
der ist der herschaft verfallen 32@ 3 .—- 
Bei der großen Feuersgefahr,besonders durch die Strohdächer und durch 
die offenen Feuerstätten,mußten die Vorsorgemaßnahmen sehr Streng gehands 
habt werden.Wenn zwei Häuser nahe beieinander standen,mußte ein Nachbar 
bei dem anderen öfter Nachschau halten,ob die Feuerstätte in Oränung war, 
Hatte der Nachbar eine „pöse fewerstatt" und besserte sie nicht aus, 
mußte der Richter beigezogen werden,der eine Strafe von 72 Pfennigen ver= 
hängen konnte, 
Bei Ausbruch eines Feuers war jeder,der dazu in der Lage war ‚verpflich=- 
tet,zu helfen.Wer sich dieser Pflicht entzog,konnte sogar von der Herr= 
schaft zu einer Schadenersatzleistung herangezogen werden, ähnlich der 
heutigen Bestimmung über die Pflicht zur Hilfeleistung bei Verkehrs= 
unfällen,. 
Interessant sind auch die Bestimmungen in den Weistümern über die 
Unverletzbarkeit der Grundgrenzen.Gegen eigenmächtige Marksteinverset= 
zung wurde das „große wandl",eine Strafe von 72 Pfennigen,verhängt. 
Aus dem Taidingbüchl' vom Jahre 1495: 
Wer bößlich und gefährlicher weiß mahl-oder marchs tain, baumb, oder‘ 
käger verrukt,abhauet,abthuet oder verändert,wie auch der so marchwässer 
an andere orth laitet,item seinen nechsten zu nahe ackert,mähet,. 
schneidet, zimmert,maurert,holzmaist,wasser zu schaden kert,oder zäun 
über das rechte zihl vortheilhaftig sezet und hierüber beklagt wierdet, 
ist durch sein obrigkeit zu straffen und zu erstattung des schadens,
	        
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