Volltext: Vorschriften über Verrechnung und Statistik für Telephon-Zentralen und Öffentliche Sprechstellen

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II. Der Vermittlungsverkehr. 
8. Arten des Vermittlungsverkehres. Der Vermittlungsverkehr 
kann stets nur im Rahmen eines Lokaltelephonnetzes stattfinden. 
Die Arten des Vermittlungsverkehres sind: 
a) die Telegrammvermittlung; 
b) die PhonogrammVermittlung; 
c) die Vermittlung öffentlicher Nachrichten (51 TO). 
9. Telegrammvermittlung. Telegramme können vermittelt werden: 
a) bei der Aufgabe von einer Abonnentenstation aus an ein mit ihr in 
Lokaltelephonverbindung stehendes Telegraphenamt (in der Regel 
die Telephonzentrale); 
b) über Wunsch des Empfängers bei der Abgabe an eine mit dem Tele 
graphenamte in Lokaltelephonverbindung stehende Abonnenten 
station*); 
Die Gebühr für die telephonische Vermittlung eines Telegrammes 
bei der Aufgabe, Beförderung oder Abgabe beträgt 10 h für je 50 Tax- * 
worte oder einen Bruchteil dieser Wortzahl. Treffen bei einem Telegramme 
zwei oder drei Vermittlungsakte zusammen, so ist die Vermittlungsgebühr 
für jeden besonders zu berechnen (52 TO, 23 TT). 
Zu a Aufgabe. Die von Abonnenten telephonisch aufgegebenen 
Telegramme werden auf gebührenfreie Blankette (Drucksorte Nr. 771) 
niedergeschrieben und in der E. A. R. (nicht in der Telegraphenbetriebs 
einnahmenrechnung) verbucht; sie erhalten die fortlaufende Postnummer 
der E. A. R. und nach dem Namen des Aufgabeamtes den Zusatz „tel“ 
Zu verrechnen sind: In Spalte 19 die Vermittlungsgebühr, in 
Spalte 20 die Telegrammgebühr und allfällige Nebengebühren sowie die 
Blankettgebühr (2 h). Neben der Spalte 22 sind einzutragen: Das Be 
stimmungstelegraphenamt und allfällige konventionelle Zeichen; bei Tele 
grammen, zu deren Niederschriften Rp-An Weisungen benützt werden, 
Nummer und Buchstabe der Rp-Anweisung; im letzteren Falle ist dem 
Abonnenten die Blankettgebühr nicht anzurechnen. 
Bei Telegrammen mit Xpp oder Xpt ist ein Depot für den Botenlohn 
nicht anzurechnen, sondern die einlangende Verständigung über die Höhe des 
Botenlohnes als eigene Post zu buchen und unter dieser Nummer der entfallende 
Betrag dem Abonnenten durch Einsetzung in die Spalte 20 zuzurechnen. Das 
Verständigungsformular ist ein Beleg der E. A. R. In der Teilnehmerrechnung 
des betreffenden Telephonabonnenten ist zu jener Tagessumme, in welcher der 
vom Adreßamte des Ursprungstelegrammes bekanntgegebene Botenlohn ent 
halten ist, in der Spalte „Anmerkung“ der Vermerk: „Hierunter . . K . . h 
Botenlohn für Telegramm Nr. . . nach . . . von . . .“ zu machen. 
*) c) Bei der Beförderung zwischen dem Aufgabe- und dem Abgabeamte, 
wenn diese beiden Ämter untereinander in Lokaltelephonverbindung stehen und 
der Aufgeber die telephonische Vermittlung zwischen ihnen ausdrücklich vor 
schreibt, obwohl die telegraphische Beförderung möglich wäre. Auch die Ver 
mittlungsgebühr für die gewünschte telephonische. Beförderung eines Telegrammes 
hat der Aufgeber zu entrichten; sie ist daher gleich der Telegrammgebühr ein 
zuheben lind zu verrechnen beziehungsweise den Telephonabonnenten zu kreditieren.
	        
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