Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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anhängig ist, das Disziplinär-Verfahren wegen derselben Handlung, 
unbeschadet der Suspension als mittlerweilige Vorkehrung, nicht 
stattfinden. 
Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in welchen 
ein Strafverfahren gegen einen Handelsmäkler als Beschuldigten 
eingeleitet wird, hievon, wenn er an einer Börse bestellt ist, der 
Börseleitung, sonst der Gewerbebehörde Mitteilung zu machen 
und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch von dem Ergeb 
nisse in Kenntnis zu setzen. 
Ein von den Strafgerichten geschöpftes freisprechendes Urteil 
hindert nicht die Durchführung des Disziplinär-Verfahrens. 
V. Die als Ordnungs- oder als Disziplinarstrafen gegen Handels 
mäkler verhängten Geldbußen fließen in den Armenfonds der Gemeinde, 
in welcher die Ordnungswidrigkeit oder das Dienstvergehen begangen 
wurde. 
§ 2. 
Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt am ersten Tage des 
zweiten Ealendermonates, welcher auf dessen Kundmachung folgt, und 
es treten zugleich die Bestimmungen der bestehenden Gesetze, 
namentlich der §§ 26 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Handels 
gesetzbuche vom 17. Dezember 1862 (E.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1863), soweit 
sie Gegenstände betreffen, die durch das gegenwärtige Gesetz ge 
regelt sind, außer Kraft. 
Mit dem Vollzüge desselben sind die Minister der Justiz, des 
Handels und der Finanzen beauftragt, welche die hiezu erforderlichen, 
ihren Wirkungskreis betreffenden Verordnungen zu erlassen haben. 
Görz, am 4. April 1875. 
Franz Joseph m. p. 
Auersperg m. p. Banhans m. p. Glaser m. p. Pretis m. p
	        
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