Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

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Wahlen erfolgen stets durch Stimmzettel mit absoluter Majorität, 
eventuell durch engere Wahl. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei der 
engeren Wahl entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. 
§ 16. 
Die Geschäfte des Börsenvorstandes werden nach einer von ihm 
zu beschließenden Geschäftsordnung geführt. Im Falle gegen Be 
stimmungen der zu erlassenden Geschäftsordnung seitens des Börsen 
kommissärs, aus welchem Grunde immer, Einspruch erhoben wird, 
entscheiden die zuständigen Ministerien. 
§ 17. 
Der Präsident leitet die Geschäfte des Börsenvorstandes der 
Geschäftsordnung gemäß; er vollzieht dessen Beschlösse. Bei Ver 
hinderung des Präsidenten übt dessen Stellvertreter alle demselben 
obliegenden Funktionen aus. 
Alle Ausfertigungen, Urkunden und Kundmachungen bedürfen 
zu ihrer Giltigkeit der Unterschrift des Präsidenten oder seines Stell 
vertreters und eines anderen Vorstandsmitgliedes. Die Zustellung 
der gerichtlichen und der außergerichtlichen Geschäftsstöcke an die 
Linzer Fruchtbörse erfolgt rechtsgiltig zuhanden des Präsidenten 
derselben oder dessen Stellvertreters. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
§ 18. 
Dem Börsenvorstande obliegen folgende Kechte und Pflichten: 
a) Er vertritt die Börse in allen Angelegenheiten nach außen. 
h) Er erläßt die Normen zur Regelung des Börsenverkehres und 
besorgt die erforderlichen Verlautbarungen. 
c) Er bestimmt die Börsenzeit. 
d) Er besorgt die ökonomischen Angelegenheiten der Börse, verwaltet 
den Börsenfonds. 
e) Er hat die Obsorge für Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung 
an der Börse während der Börsenzeit. 
f) Er erstattet Gutachten und Anträge im Interesse des Verkehres 
an die öffentlichen Behörden. 
g) Er erteilt die Börseneintrittskarten und entscheidet, ob ein 
Börsebesucher die für die Mitgliedschaft vorgeschriebenen Erfor 
dernisse besitzt oder nicht. (§ 3.)
	        
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