Volltext: Statut der Linzer Fruchtbörse samt den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen

8 
§ 11. 
Als gewählt erscheint derjenige, auf welchen sich die einfache 
Majorität der abgegebenen Stimmen vereinigt. Bei Stimmengleich 
heit entscheidet das Los. 
§ 12. 
Die Anzahl der Vorgefundenen Stimmzettel und das Kesultat 
des Skrutiniums sind in das Wahlprotokoll aufzunehmen. 
Das Protokoll ist von dem Börsenkommissär und dem Obmanne 
der Wahlkommission zu fertigen und im Archive der Börse auf 
zubewahren. 
Die Namen der Gewählten sind sofort der k. k. oberöster 
reichischen Statthalterei heldinntzugeben und wie die Namen der 
durch die zuständigen" Ministerien berufenen Vorstandsmitglieder 
durch Anschlag an^der Börse kundzumachen. 
§ 13. 
Der neugebildete Vorstand wählt sofort auf die Dauer von zwei 
Jahren einen Präsidenten, einen Präsidenten-Stellvertreter und einen 
Kassier aus seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit. 
Die Namen der Gewählten sind sofort der k. k. oberöster 
reichischen Statthaltefei bekanntzugeben und auf die im vorhergehen 
den Paragraph bestimmte Weise kundzumachen. 
Geschäftsleitung durch den Börsen verstand. 
§ 14. 
Die Sitzungen des Börsenvorstandes werden durch den Präsidenten 
oder dessen Stellvertreter einberufen, so oft ^ Geschäfte es erfordern 
oder zwei Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. 
Sämtliche Mitglieder sind hiezu schriftlich einzuladen. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vor 
sitzenden wenigstes yfunf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Nur 
zur Wahl des Präsidenten, des Präsidenten-Stellvertreters und des 
Kassiers, sowie zur Beschlußfassung über einen Antrag auf Ab 
änderung der Statuten ist die Anwesenheit von acht Vorstands 
mitgliedern erforderlich. 
§ 13. 
Die Beschlüsse erfolgen nach der Mehrheit der Stimmen. Der 
Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch bei gleichgeteüten 
Stimmen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.