Volltext: Die Kriegsversicherungs-Aktion des Wittwen- und Waisen-Hilfsfonds der gesamten bewaffneten Macht und der Vermittlungsstelle in Oberösterreich für das k. u. k. Kriegsfürsorgeamt

Erlassung 
des Vor 
schusses an 
Invalide 
und ihre 
Familien. 
Verant 
wortlichkeit 
für die 
ordentliche 
Vermitt 
lung. 
zu gewähren, bei deren Versicherung die Prämien oder Vorschüsse 
vollständig abgezahlt wurden, der Todesfall der versicherten Person 
aber erst nach Ablauf der einjährigen Kriegsversicherungsdauer eintritt. 
Diese Begünstigung gilt nur für Versicherungen bis einschließlich 
bi 2000. Aus verlängerte Versicherungen findet sie keine Anwendung. 
Der Anspruch auf eine solche Unterstützung erlischt, 
wenn er nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis 
nahme vom Tode angemeldet wurde. 
§ 17. Kehrt der versicherte Krieger infolge Invalidität oder 
Krankheit als andauernd bürgerlich erwerbsunfähig zurück, werden 
ihm und seiner Familie die staatlichen Zivil- und Militärbezüge ein 
gestellt, so daß weder er noch seine Angehörigen aus Bedürftigkeit 
den erhaltenen Vorschuß oder die vorgeschossene Prämie rückerstatten 
können, so werden sowohl er als auch seine Angehörigen von der 
weiteren Rückerstattung enthoben. 
In diesem Falle bleibt jedoch die Versicherung mit allen Be 
günstigungen ohne Rücksicht aus das Maß der Rückerstattung voll 
und ganz auf die restliche Dauer der Versicherung in Kraft. 
Auch diese Begünstigung gilt nur für Versicherungen bis ein 
schließlich X 2000 und findet auf verlängerte Versicherungen keine 
Anwendung. 
Schlußbemerkung. 
§ 18. Die Vermittlungsstelle in Oberösterreich für das k. u. k. 
Kriegsfürsorgeamt, solidarisch vertreten durch deren Vorsitzenden Äertn 
Dr. Emmerich van de Castel, k. k. Äofrat und Vorstand der 
k. k. Post- und Telegraphendirektion in Linz, und die Herren Ingenieur 
Ludwig Rejdl, k. k. Statthalterei-Oberingenieur inLinz, Emil Vodepp, 
k. k. Rechnungsdirektor i. P., und Dr. Friedrich Jungwirth, Hof- 
und Gerichtsadvokaten in Linz, übernimmt dem Versicherungsnehmer 
und der Versicherungsgesellschaft gegenüber die Haftung für die ordent 
liche Versicherungsvermittung gemäß diesen Bedingungen; anderseits 
hat sie das Recht und die Pflicht, vertreten durch die genannten 
Herren, auf Zahlung der vorgeschossenen Beträge gerichtsordnungs 
mäßig zu dringen. 
Berlag: Die Vermittlungsstelle in Oberösterreich für das k. u. k. Kriegs fürsorg öamt.- 
Druckerei „Gutenberg", Linz.
	        
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