Volltext: Kriegsrüstung und Kriegswirtschaft. Anlagen zum ersten Band (1,2)

Dokumente. 
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d. 
Entwurf eines Gesetzes betreffend die Reichskafsenscheine 
und die Banknoten 
8 1. 
Reichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzliches Zahlungsmittel. 
8 2. 
Vis auf weiteres ist die Reichshauptkasse zur Einlösung der Reichskassenscheine 
und die Reichsbank zur Einlösung ihrer Roten nicht verpflichtet. 
8 3. 
Vis auf weiteres sind die Privatnotenbanken berechtigt, zur Einlösung ihrer 
Roten Reichsbanknoten zu verwenden. 
8 4. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die 
Vorschriften in den 88 1 bis 3 dieses Gesetzes außer Kraft treten. 
8 5. 
Dieses Gesetz tritt bezüglich des 8 2 mit Wirkung vom .. .*), im übrigen mit 
dem Tage der Verkündung in Kraft. 
6. 
Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Münzgeseyes 
8 t. 
Vis auf weiteres werden die Vorschriften im 8 9 Abs. 2 Sah 2 und 3 des 
Münzgesehes vom 1. Juni 1909 dahin geändert, daß an Stelle der Goldmünzen 
Reichskaffenscheine und Reichsbanknoten verabfolgt werden können. 
8 2. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die 
im 8 1 dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften wieder in Kraft treten. 
8 3- 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
*) Einzurücken der Tag des Ausspruchs der Mobilmachung. 
'Kriegsrüstung und Kriegswirtschaft — Anlage-Band. 
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