Volltext: Kriegsrüstung und Kriegswirtschaft. Anlagen zum ersten Band (1,2)

286 
Kriegsrüstung und Kriegswirtschaft — Anlage-Band. 
Pflicht des Reiches, alle Kosten selbst zu tragen, aus praktischen Gründen nicht so 
weit gehen dürfen, daß das Reich nun auch alle Aufwendungen selbst zu übernehmen 
hätte, sondern es wird klar zu scheiden sein zwischen den einmaligen Anschaffungs 
kosten, die dem Reich ganz aufzuerlegen sein werden, und den laufenden Beihilfen an 
die Lagerungsunternehmer, den später erforderlichen Ankaufsprovisionen für den 
Erwerb der Crsahmengen und der Übernahme von etwaigen Verlusten bei der Ver 
wertung. Letztere in ihrer Höhe schwankenden laufenden Leistungen, denen unter Um 
ständen gewisse Einnahmen gegenüberstehen können, würden von den Cinzelstaaten 
übernommen werden müssen, weil sie in ihrer Höhe von der Art der Verträge und der 
Geschicklichkeit der Verwaltung abhängen. 
Das Verhältnis zwischen Reich und Bundesstaaten wäre also derart aufzu 
bauen, daß das Reich nach den von ihm allein zu vertretenden militärischen Gesichts 
punkten den einzelnen Bundesstaaten vorschreibt, wieviel Tonnen in bestimmten Ver 
waltungsbezirken dauernd gelagert werden müssen und wo diese Lager sein sollen; 
auch wegen der Art der Lagerung — ob unterirdisch oder nicht, ob Böden oder 
Silos — wird das Reich Vorschriften machen müssen. Die Bundesstaaten würden 
ihrerseits durch Verträge die effektive Lagerung sichern und die Einstandspreise des 
erworbenen Getreides gegen das Reich in Rechnung stellen. Rach außen hin würden 
die Bundesstaaten ebenso im eigenen Namen auftreten, wie sie dies bei der Ein 
ziehung von Abgaben tun, die dem Reich zustehen. Damit wären die organisatorischen 
Bedenken geklärt. Denn das Reich zahlt nur, insoweit eine fremde Verwaltung 
nicht besteht. Für alles, was durch ihr verwaltendes Geschick oder Ungeschick geschaffen 
oder verloren werden kann, kommen die Cinzelstaaten auf. 
Das Reich würde sich mit einem Kreditgesetz*) die Mittel zur erstmaligen Be 
schaffung der Vorräte zu besorgen haben, während die Bundesstaaten in ihre Etats 
die fortlaufenden Beihilfen als übertragbare Fonds, denen Rückeinnahmen wieder 
zufließen, einzustellen hätten. 
Im Ernstfälle würde das Reich durch die Bundesstaaten über die Vorräte wie 
über sein Eigentum verfügen. Die alsdann zu erwartenden berechtigten M e h r - 
erlöse gegenüber den Einstandspreisen wären an die Bundesstaaten nach Mengen zu 
verteilen. Denn ihre Einsassen hätten sie entrichtet, und die Arbeit ihrer Ver 
waltungen hätte die Güte des Getreides bewahrt. 
Für Preußen — und auf Wunsch auch für die kleineren norddeutschen Bundes 
staaten — würde die preußische Zentral-Genossenschaftskasse die Verwaltung der 
laufenden Beihilfen übernehmen können. Sie hat enge Fühlung mit der Landwirt 
schaft und Erfahrung im Getreidelombardgeschäft. Sie wäre wegen Durchführung der 
Verträge mit allgemeiner Weisung zu versehen und würde den Bundesstaaten, als 
ihren Auftraggebern, Rechnung legen. Ihre Entschädigung würde nur in einer bank 
mäßig zu berechnenden Provision vom Amsah bestehen. 
VIII. Lagerung von Futtermitteln. 
Ähnlich wie mit Brotgetreide wäre mit Futtermitteln zu verfahren, als welche 
in erster Linie Futtergerste in Betracht kommt. Deren Einfuhr beträgt im Durch 
schnitt des letzten Jahrfünfts rund 3 000 000 Tonnen bei steigender Tendenz. Nähere 
*) Ob und welche anderen Möglichkeiten der Geldbeschaffung sich finden lassen, 
kann später erörtert werden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.