Volltext: Aufbau und Durchführung der österreichischen Fürsorgeerziehung. (Heft 3 u. 4. / 1918)

Seite 155. 
Art. 34. Die Wohltätigkeitskougregationen in Städten mit einer Bevölke 
rung von mehr als 200.000 Einwohner, welche kraft dieses Gesetzes oder aus 
einem anderen Nechtstitel den Reinertrag eines nicht unter 1,000.000 Lire 
stehenden Vermögens der Kriegswaisenfürsorge zuwenden können, werden von 
den Provinzkomitees ermächtigt werden, solche Reinerträgnisse für die Neuer 
richtung voü Anstalten, oder zur Vervollständigung bereits bestehender Institute 
oder in anderer Weise nach den Vorschriften der Art. 16 und 30 dieses Gesetzes 
unmittelbar zugunsten der Kriegswaisen der Provinz zu verwenden. Gegen 
diesbezügliche Verfügungen der Provinzkomitees kann der Rekurs beim Nationat- 
komitee eingebracht werden. 
Art. 35. Dem Kriegswaisenfürsorgefonde (vgl. Art. 31) fließen außerdem 
alle Einnahmen aus allen entweder in den Amtsräumen der verschiedenen Ver 
waltungsbehörden angebrachten privaten Reklameanzeigen oder aus solchen, auf 
amtlichen Formularen oder Drucksorten ersichtlich gemachten Ankündigungen zu. 
Die von der Verwaltung der Staatseisenbahnen im Sinne des Gesetzes vom 
19. Juni 1913, Z. 641 zugunsten der Eisenbahnerfürsorge getroffenen Ver 
fügungen bleiben aufrecht. 
Kap. V. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 36. Bei der Übernahme in den öffentlichen Dienst, insoferne es sich 
um Stellen handelt, welche ohne Konkurs besetzt werden, genießen bis auf wei 
teres Kriegswaisen, bei Bewertung der für die Aufnahme in den öffentlichen 
Dienst erforderlichen allgemeinen Eigenschaften, den Vorrang. 
Dieser Umstand hat bei gleicher Qualifikation den Kriegswaisen auch bei 
der bei den Konkursen einzuhaltenden Rangfolge den Vorrang zu sichern. 
Die in den vorhergehenden weiden Absätzen erwähnten Begünstigungen 
reihen unmittelbar hinter den in ähnlicher Weise für die Kriegsinvaliden ge 
schaffenen Begünstigungen. 
Art. 37. Unter den noch durch ein königliches Dekret festzusetzenden Mo 
dalitäten werden den Kriegswaisen auch die in den Art. 402 und 409 ff. des 
Gesetzes vom 12. Oktober 1912 vorgesehenen Fahrpreisermäßigungen auf den 
Eisenbahnen und Schulgeldbefreiungen zugestanden werden können. 
Art. 38. Frauen können Mitglieder des Nationalkomitees, der Provinz 
komitees und der Gemeindeaufsichtskommissionen sein und können mit Jnspek- 
tionsaufgaben betraut werden. 
Art. 39. Die Bilanzen und Rechnungsabschlüsse der Provinzkomitees be 
dürfen der Bestätigung durch den Minister des Innern. 
Was die Rechnungsabschlüsse anlangt, kann gegen die diesbezüglichen 
Dekrete des Ministers des Innern nach den mit der Durchführungsverordnung 
(Art. 44) hinauszugebenden Bestimmungen die Berufung an den Rechnungs 
hof ergriffen werden. 
Art. 40. Alle aus die Kriegswaisenvormundschaft bezüglichen Akten sind 
stempel- und gebührenfrei. 
Bei allen gerichtlichen Verhandlungen dieser Art wird von Amts wegen 
unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. 
Art. 41. Die Mitgliedschaft des Nationalkomitees, im Provinzkomitee oder 
in der Gemeindeaufsichtskommission ist ein Ehrenamt. 
Den Jnspektionsorganen werden Reise- und Aufenthaltskosten rückvergütet 
werden. 
Art. 42. Die Vorschriften dieses Gesetzes erstrecken sich auch auf die Nach 
kommen solcher, welche infolge von im Kriegsdienste erlittenen Verwundungen 
nder erworbener Kränklichkeit oder durch irgendein mit dem Kriege zusammen-
	        
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