Volltext: Der Militär-Maria Theresien-Orden

8 Großkreuze zu 1500 Gulden . . . = 12.000 Gulden 
16 Kommandeure zu 800 Gulden . . = 12.800 Gulden 
100 Ritter zu 600 Gulden = 60.000 Gulden 
100 Ritter zu 400 Gulden = 40.000 Gulden 
Insgesamt . . . 124.800 Gulden 
Kaiser Franz Joseph verfügte im Jahre 1910 im Einklang mit der 
Zunahme des Ordens Vermögens und dem wirtschaftlichen Aufstieg 
im Kaiserstaat eine Erhöhung der Pensionen mit folgenden Abstu 
fungen: 
6 Großkreuze zu 6000 Kronen . . . = 36.000 Kronen 
16 Kommandeure zu 4000 Kronen . . = 64.000 Kronen 
150 Ritter zu 2400 Kronen = 360.000 Kronen 
Insgesamt . . . 460.000 Kronen 
Seit 1878 erhielten auch die mutterlosen Waisen der Ordens 
mitglieder bis zum 18. Lebensjahr Pensionen gleich jenen der Witwen. 
Durch zweckmäßige Anlage des Ordensvermögens und weil 
immer weniger, seit Mai 1914 überhaupt keine Pensionen mehr 
auszuzahlen waren, wuchs das Ordensvermögen von Jahr zu Jahr 
und hatte bei Ausbruch des Weltkrieges eine Höhe von nahezu 
17 Millionen Kronen erreicht. Erst vom November 1916 an sind 
wieder Ordenspensionen angewiesen worden. 
Mit der Auflösung der österreichisch-ungarischen Monarchie im 
November 1918 und infolge der allgemeinen Geldentwertung schwand 
das Ordensvermögen, dessen größter Teil in Staatspapieren und 
Kriegsanleihen angelegt worden war, rasch dahin und sank schließ 
lich auf einen Betrag herab, der die Auszahlung von Ordens 
pensionen nicht mehr ermöglichte. Zur Verfügung blieb nur ein ganz 
bescheidener Restbetrag, der im Rahmen einer Stiftung der Unter 
stützung in Not geratener Ordensmitglieder und ihrer Hinterbliebe 
nen dient. 
DIE MARIA THERESIEN-ORDENSSTIFTUNG VOM JAHRE 1939 
Schon das letzte im Sinne der Ordenssatzungen gebildete Or 
denskapitel vom 3. Oktober 1931 hatte den Beschluß gefaßt und ver 
lautbart: 
,,Das heute, dreizehn Jahre nach Beendigung des Weltkrieges 
von 1914 bis 1918, abgeschlossene 14. Ordenskapitel ist das letzte, 
welches über die Ordenswürdigkeit von Taten im Weltkriege berech 
tigt entschieden hat. Etwa in Hinkunft für solche Taten erfolgende 
Zuerkennungen der Ordenswürdigkeit könnten nicht als zu Recht be 
stehend anerkannt werden." 
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