8 Großkreuze zu 1500 Gulden . . . = 12.000 Gulden 16 Kommandeure zu 800 Gulden . . = 12.800 Gulden 100 Ritter zu 600 Gulden = 60.000 Gulden 100 Ritter zu 400 Gulden = 40.000 Gulden Insgesamt . . . 124.800 Gulden Kaiser Franz Joseph verfügte im Jahre 1910 im Einklang mit der Zunahme des Ordens Vermögens und dem wirtschaftlichen Aufstieg im Kaiserstaat eine Erhöhung der Pensionen mit folgenden Abstu fungen: 6 Großkreuze zu 6000 Kronen . . . = 36.000 Kronen 16 Kommandeure zu 4000 Kronen . . = 64.000 Kronen 150 Ritter zu 2400 Kronen = 360.000 Kronen Insgesamt . . . 460.000 Kronen Seit 1878 erhielten auch die mutterlosen Waisen der Ordens mitglieder bis zum 18. Lebensjahr Pensionen gleich jenen der Witwen. Durch zweckmäßige Anlage des Ordensvermögens und weil immer weniger, seit Mai 1914 überhaupt keine Pensionen mehr auszuzahlen waren, wuchs das Ordensvermögen von Jahr zu Jahr und hatte bei Ausbruch des Weltkrieges eine Höhe von nahezu 17 Millionen Kronen erreicht. Erst vom November 1916 an sind wieder Ordenspensionen angewiesen worden. Mit der Auflösung der österreichisch-ungarischen Monarchie im November 1918 und infolge der allgemeinen Geldentwertung schwand das Ordensvermögen, dessen größter Teil in Staatspapieren und Kriegsanleihen angelegt worden war, rasch dahin und sank schließ lich auf einen Betrag herab, der die Auszahlung von Ordens pensionen nicht mehr ermöglichte. Zur Verfügung blieb nur ein ganz bescheidener Restbetrag, der im Rahmen einer Stiftung der Unter stützung in Not geratener Ordensmitglieder und ihrer Hinterbliebe nen dient. DIE MARIA THERESIEN-ORDENSSTIFTUNG VOM JAHRE 1939 Schon das letzte im Sinne der Ordenssatzungen gebildete Or denskapitel vom 3. Oktober 1931 hatte den Beschluß gefaßt und ver lautbart: ,,Das heute, dreizehn Jahre nach Beendigung des Weltkrieges von 1914 bis 1918, abgeschlossene 14. Ordenskapitel ist das letzte, welches über die Ordenswürdigkeit von Taten im Weltkriege berech tigt entschieden hat. Etwa in Hinkunft für solche Taten erfolgende Zuerkennungen der Ordenswürdigkeit könnten nicht als zu Recht be stehend anerkannt werden." 6