Volltext: Zur Rettung des Getreidebaues

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Das Wichtigste aber ist wohl, daß ein Gesetz nach dem vor 
liegenden Entwurf an sich schon keine starre Bindung ist. Von 
dieser Art der Bewirtschaftung ist jeder Übergang zur stren 
geren Bindung wie zur vollkommenen Freigabe ohne Erschüt 
terung der Wirtschaft und ohne Kosten möglich. Das ist mit der 
Einfachheit und Billigkeit der Durchführung das Wertvollste an meinem 
Vorschlage. Im Gesetze selbst ist ja schon — und dies war notwendig! — 
genau verankert, wann und wie eine strengere Bindung durchzuführen ist; 
im Gesetze selbst aber ist auch schon angedeutet, wie eine Lockerung der 
Bestimmungen auszuschauen hätte, ja, wann sie eintreten soll und ein 
treten muß. Ich halte dafür, daß diese Aktiv post des vorliegenden Vor 
schlages ganz besonders beachtet und richtig eingeschätzt werden soll. 
Auch der Ausbau des landwirtschaftlichen Genossenschafts 
wesens, das sich bei Durchführung gerade dieses Gesetzes nicht abseits zu 
stellen braucht, sondern im Gegenteil ganz in den Vordergrund wirtschaft 
licher Tätigkeit treten muß, ist durch diesen Gesetzesvorschlag mehr und 
sicherer als durch jeden andern verbürgt. Es wird denn doch niemand leugnen, 
daß gerade.ein richtig geleitetes landwirtschaftliches Genossen 
schaftswesen der vornehmste und zielrichtigste Absatzfaktor für 
die Landwirtschaft ist. Der vorliegende Vorschlag soll nun dazu dienen, 
das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen in die Arbeit einer geregelten 
Getreidebewirtschaftung einzubauen, daß dann, wenn sich die Notwendig 
keit eines Vollmonopols ergeben sollte, der absolut objektive und restlos 
verläßliche Apparat bereits fertig da ist: Ein Vollmonopol, ausgeübt , 
und verwaltet von den landwirtschaftlichen Genossenschaften, 
hätte alle seine Fährlichkeiten und seine Schrecken verloren. 
Ein Vollmonopol in den Händen der landwirtschaftlichen Genossenschaften i 
würde nichts kosten, es würde nur die Landwirtschaft zu neuer Blüte 
bringen. 
Der Gesetzesentwurf sieht in einwandfreier Weise vor, daß die land- ! 
wirtschaftlichen Genossenschaften ganz besondere Funktionen dann erhalten, 
wenn die Funktionen des freien Handels versagen sollten. Es liegt nur 
beim freien Handel selbst, ob und wie er sich seine Funktionen ' 
erhalten will. Mein Vorschlag behandelt ihn vollkommen objektiv: Ich ! 
glaube nicht, daß irgend jemand auch nur mit einem Schein von Recht ! 
behaupten kann, daß ich nicht alles in dieses Gesetz eingebaut habe, was 
bei den gegebenen Voraussetzungen für die Rechte des freien Handels 
vorzusehen war. Wenn sich der freie Handel auf Grund dieses Entwurfes S 
nunmehr auch im Gegensatz zu früher auch mit Pflichten belastet ; 
sieht, so würde jede Klage darüber angesichts der schweren Zeit nur 
weiterhin den schlechten Willen verraten. 
Daher ist auch streng nach den vorausgeschickten Voraussetzungen die 
Schaffung eines eigenen Apparates vermieden und nicht der Staat oder, 
was dasselbe wäre, die von ihm bestimmte Stelle besorgt den Einkauf im 
Ausland und die Verteilung im Inland — all die Sorge, woher das riefen- 
hafte Grundkapital für eine solche Stelle hergenommen werden soll, 
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