Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend die Landes-Tuberkulosenheilanstalt Buchberg-Traunkirchen

XII. 
MsnsünstriMon 
für die 
Küchenschwester 
der Landes-Tuberßulosenheilanstalt Duchberg- 
TraunArchen. 
<Jn der Fassung des Landesregierungs-Beschlusses vom 4. Juni 1929, 
Zl. 913/2.) 
Die Küchenschwester hat die Verpflichtung, die Kost für 
die Pfleglinge und für die Bediensteten der Anstalt zu bereiten. 
Sie ist die unmittelbare Vorgesetzte des Küchenpersonales, 
die Untergebene der Schwester Oberin und untersteht in 
disziplinärer Beziehung dem Primararzt, in ökonomischer dem 
Verwalter. Die Küchenschwester hat für die Herstellung einer 
schmackhaften und nahrhaften Kost zu sorgen, dabei aber mit 
der größten Sorgfalt auf Ersparnisse bedacht zu sein und 
jegliche Vergeudung von Materialien zu vermeiden, da sie für 
jeden durch ihre Äußerachtlassung entstehenden Schaden nach 
Maßgabe des bürgerlichen Gesetzbuches ersatzpflichtig ist. 
Sie hat sich strenge nach dem vorgeschriebenen Ausmaße 
und den verschiedenen Kostarten zu richten. Sie hat mit der 
Schwester Oberin für jede Woche voraus den Verköstigungs¬ 
plan zu entwerfen und dabei tunlichst auf die Verwendung 
vorhandener Vorräte aus der Oekonomie des Hauses Bedacht, 
sowie auf gehörige Abwechslung in den Speisen Rücksicht 
zu nehmen. 
Die für die Speisebereiiung nötigen Materialien werden 
der Küchenschwester von der Schwester Oberin nach Bedarf 
aus dem Magazin vorgegeben. Etwaige unvorhergesehene, 
aber nötige Aenderungen im Speisezettel sind rechtzeitig der 
Schwester Oberin anzuzeigen. 
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