Volltext: Dienstrechtliche Bestimmungen betreffend die Landes-Tuberkulosenheilanstalt Buchberg-Traunkirchen

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die Umstände es gestatten, in das Provinzhaus zurückgenommen 
und durch eine andere ersetzt werden. 
8 4. 
Die Reise- und Frachtkosten derjenigen Schwestern, 
welche zuerst oder nach Ableben einer derselben oder als not¬ 
wendiger Zuwachs gesendet werden oder deren Verwechslung 
von der Landesregierung über Wunsch des Primararztes 
verlangt wird, fallen dem berufenden Teile zu. 
Der Provinzoberin steht das Recht zu, die Schwestern 
nach Bedürfnis und Gutfinden im Einvernehmen mit dem 
Primarärzte zu wechseln. 
Die Lokaloberin muß laut Vorschrift ihrer Konstitutionen 
alle sechs Jahre, in zwingenden Gründen eventuell alle drei 
Jahre gewechselt werden. 
8 5. 
Die Landesregierung erklärt sich bereit, über Ansuchen 
den Schwestern alljährlich einen Urlaub von 14 Tagen zu 
bewilligen gegen dem, daß auf den Abteilungen stets zwei 
Schwestern anwesend sind und der Pflegedienst keinen Nach¬ 
teil erleidet. Das Urteil hinsichtlich des letzteren Umstandes 
kommt dem Primarärzte zu. 
8 6. 
Die Schwestern unterstehen, was den Dienst der Anstalt 
betrifft und ihrer Ordensregel nicht zuwider ist, der Landes¬ 
regierung, bezw. den von dieser bezeichneten Organen, welche 
sich diesbezüglich an ihre Dienstinstruktionen zu halten haben. 
Ausgeschlossen jedoch sind sexuelle Dienstleistungen bei männ¬ 
lichen Patienten; selbe werden von einem Wärter (Masseur) 
oder dessen Gehilfen besorgt. 
8 7. 
Eventuelle Beschwerden über die Schwestern sind vom 
Primarärzte bezw. hinsichtlich der Küchenschwestern vom Ver¬ 
walter der Lokaloberin vorzubringen und nur bei einer etwaigen
	        
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