Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

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(Beilage 332 zum stenographischen Protokoll), be¬ 
treffend die Schaffung einer einheitlichen Altersfür¬ 
sorge-Einrichtung in Beratung gezogen und nach¬ 
stehende Anträge des Finanzausschusses ange¬ 
nommen: 
1. Der hohe Landtag wolle den Aushilfsweg¬ 
machern gleich wie den Landeswegmachern (nunmehr 
einheitlich Landesstraßenwärter genannt) die Pro¬ 
visionsberechtigung nach zehn anrechenbaren Dienst¬ 
jahren zuerkennen. 
2. Der hohe Landtag genehmige nachträglich die 
bezügliche Versorgungsvorschrift (Provisionsnormale 
für die o.-ö. Landesstraßenwärter und ihre Hinter¬ 
bliebenen). 
3. Der hohe Landtag beauftrage die o.-ö. Lan¬ 
desregierung mit der Durchführung dieser Versor¬ 
gungsvorschrift und ermächtige sie, allenfalls nötige 
ergänzende Durchführungsbestimmungen zu erlassen. 
4. Hiemit erledigt sich auch Ldtg.-Z. 626 und 627 
ex 1928." 
Diese Versorgungsvorschrift wurde ab 1. Juli 
1928 mit Beschluß der Landesregierung vom 
19. Juni 1928, Z. II 359/5, auch auf andere Kate¬ 
gorien von Landesangestellten ausgedehnt. 
Die ursprünglich mit Landesregierungs-Erlaß 
vom 13. Oktober 1928, Z. II 359/9, erfolgte Bildung 
des Landes-Sozialversicherungsfonds erscheint durch 
obigen Landtagsbeschluß genehmigt. 
Anmerkung 3 
zu § 5 der Sozialversicherungsvorschrift für die 
o.-ö. Landesbediensteten. 
Wortlaut des § 234, Abs. 1 und 2, GSVG. 
„§ 234. (x) Das Krankengeld gebührt Versiche- 
rungspslichtigen, die infolge einer länger als drei 
Tage dauernden Krankheit an der Ausübung ihrer 
Dienstesobliegenheiten verhindert sind, vom vierten
	        
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