Volltext: Statut der Genossenschaft der Zimmermeister in Wels

Die erforderlichen Vorlagen werden der Ver¬ 
sammlung von der Genossenschaftsvorstehnng gemacht, 
welche alljährlich auch einen Tätigkeitsbericht unter 
besonderer Bedachtnahme auf das genossenschaftliche 
Lebrlingswesen zu erstatten hat. 
8 19. 
Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlnng 
in Bezug auf humanitäre und wirtschaftliche 
Anstalten der Genossenschaft. 
Die Errichtung der im § 1, Absatz 2 (§ 114, 
Alinea 2, des Gesetzes vom 5. Februar 1907, 
R.-G.-Bl. Nr. 26), erwähnten, auf Freiwilligkeit 
beruhenden Kranken- und Unterstützung-kassen und 
wirtschaftlichen Untcrnebmungen für Mitglieder, sowie 
Unterstützungsfonds kann von der Genossenschafts- 
Versammlung nur, nachdem der Gegenstand in der 
Tagesordnung dieser Versammlung genau angegeben 
und mit der Tagesordnung vorher gehörig veilautbart 
worden ist, mit einer Majorität von drei Vierteilen 
sämtlicher auwesendeu Mitglieder beschlossen werden. 
Die materielle Förderung dieser Einrichtungen aus 
den Mitteln der Genossenschaft, sowie tie Geschäfts- 
teilnahme der letzteren an wirtschastlichen Unter¬ 
nehmungen kann die Genossenschaft-Versammlung mit 
der im Absatz 1 angegebenen Majorität nur dann 
beschließen, wenn die Anwesenheit einer Anzahl von 
Genossenschaftsmitgliedern in dem nachfolgend bezeich¬ 
neten Verhältnisse protokollarisch bei der Abstimmung 
konstatiert wird. Dieses Verhältnis ist bei einer 
Mitgliederzahl: 
bis zu einhundert mit 50 Prozent, 
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