Volltext: Statut der Genossenschaft der Zimmermeister in Wels

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der früheren Dienstgeber, bei allen übrigen Hilf» 
arbeitern in den Arbeitsbüchern bestehen. 
Gewerbeinhaber, welche Hilfsarbeiter ohne einen 
solchen Ausweis in Verwenoung nehmen, machen sich 
einer Uebertretung der Gewerbeordnung schuldig (§ 79 
des Gesetzes vom 8. März 1885, R.-G.-Bl. Nr. 22). 
Das Arbeitsbuch, bezw. Dienstzengnis ist bei dem 
Eintritte in das Arbeits- oder Lehrverhältnis vom dem 
Arbeitgeber gegen Ausstellung eines Empfangscheines 
in Aufbewahrung zu nehmen. Bei dem ordnungs¬ 
mäßigen Austritte hat der Gewerbeinhaber die Rubriken 
des Arbeitsbuches mit Tinte auszufüllen, die Ein¬ 
tragung zu unterfertigen und die Bestätigung des 
Genossenschaftsvorstehers einzuholen. Gleichzeitig ist der 
Gewerbeinhaber verpflichtet, dem Hilfsarbeiter ans 
Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung 
ein Zeugnis auszustellen, welches auf Verlangen des 
Hilfsarbeiters auch auf fein sittliches Verhalten und 
den Wert seiner Leistungen auszudehnen ist. 
Der Inhalt dieses Zeugnisses ist über Ersuchen 
des Hilfsarbeiters in das Arbeitsbuch einzutragen, 
jedoch nur insoweit, als er für denselben günstig lautet. 
§ 10. 
Aufnahme von Lehrlingen. 
Die Aufnahme der Lehrlinge hat ans Grund 
eines besonderen Vertrages zu geschehen, der binnen 
vier Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses schriftlich 
abzuschließen ist. Ein Exemplar desselben ist sofort 
nach Abschluß der Genossenschaftsvorstehung einzusenden. 
Von dieser ist der Vertrag in dem hiefür bestimmten 
Protokollbuche zu verzeichnen. 
Der Lehrvertrag ist stempel- und gebührenfrei.
	        
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