Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Zwecken nur auf ausdrücklichen Beschluß des Ge 
meindeausschusses abgehoben werden. 
B e i s p i el: 
Verrechnung bei Fondsansammlung. 
Eine Gemeinde will ein größeres Gemeindehaus 
bauen, das rund auf 200.000 8 zu stehen kommen soll. 
Durch fünf Jahre sind jährlich 15.000 8 frucht 
bringend angelegt, die Zinsen jedoch abgehoben und 
für allgemeine Gemeindezwecke verwendet worden. 
Bei Aufführung des Baues werden 100.000 8 Dar 
lehen aufgenommen, abzustoßen in sechs Jahren. 
Der Rest der Kosten wird durch Hand- und Zugdienste 
geleistet. Folgende Verrechnungen sind von der 
ersten Spareinlage bis zur Rückzahlung der letzten 
Darlehensrate erforderlich: 
Bei den Spareinlagen gibt es zwei Fälle: Ent 
weder werden dieselben aus der Gemeinderechnung 
ausgeschieden oder nicht. 
1. Fall: Es sind durch fünf Jahre je 15.000 8 
in Ausgabe und die Zinsen alle Jahre in Empfang 
zu stellen. Bei der Bauführung ist das gesamte 
Anlagekapital wieder in Empfang zu verrechnen. 
2. Fall: Es werden nur die Zinsen in Empfang 
verrechnet. Die Spareinlage selbst ist im jeweiligen 
Kassareste enthalten. 
In beiden Fällen: Die Rechnungsbeträge für 
Materialien, Löhne und Professionisten werden unter 
„Gebäude (Neuherstellungen)" in Ausgabe verrech 
net. Das Darlehen per 100.000 8 wird in Empfang
	        
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