56 Zwecken nur auf ausdrücklichen Beschluß des Ge meindeausschusses abgehoben werden. B e i s p i el: Verrechnung bei Fondsansammlung. Eine Gemeinde will ein größeres Gemeindehaus bauen, das rund auf 200.000 8 zu stehen kommen soll. Durch fünf Jahre sind jährlich 15.000 8 frucht bringend angelegt, die Zinsen jedoch abgehoben und für allgemeine Gemeindezwecke verwendet worden. Bei Aufführung des Baues werden 100.000 8 Dar lehen aufgenommen, abzustoßen in sechs Jahren. Der Rest der Kosten wird durch Hand- und Zugdienste geleistet. Folgende Verrechnungen sind von der ersten Spareinlage bis zur Rückzahlung der letzten Darlehensrate erforderlich: Bei den Spareinlagen gibt es zwei Fälle: Ent weder werden dieselben aus der Gemeinderechnung ausgeschieden oder nicht. 1. Fall: Es sind durch fünf Jahre je 15.000 8 in Ausgabe und die Zinsen alle Jahre in Empfang zu stellen. Bei der Bauführung ist das gesamte Anlagekapital wieder in Empfang zu verrechnen. 2. Fall: Es werden nur die Zinsen in Empfang verrechnet. Die Spareinlage selbst ist im jeweiligen Kassareste enthalten. In beiden Fällen: Die Rechnungsbeträge für Materialien, Löhne und Professionisten werden unter „Gebäude (Neuherstellungen)" in Ausgabe verrech net. Das Darlehen per 100.000 8 wird in Empfang