Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Merkblatt III. 
Ausführung des Voranschlages. 
1. Der vom Gemeindeausschusse festgesetzte Vor 
anschlag bildet die Grundlage für die Führung der 
Gemeindeverwaltung. Er ist nur ein Wirtschafts 
plan, die darin vorgesehenen Einnahmen und Aus 
gaben bedürfen in jedem einzelnen Falle der Durch 
führung durch das zuständige Gemeindeorgan, erst 
hiedurch werden Rechte und Pflichten dritter Per 
sonen begründet. 
Der Bürgermeister hat die Ziffern des Voran 
schlages ernst zu nehmen und muß bestrebt sein, 
während des Verwaltungsjahres denselben nach 
Möglichkeit gerecht zu werden. Daher muß beispiels 
weise eine im Voranschläge vorgesehene Subvention 
vom Gemeindeausschusse ausdrücklich im Laufe des 
Verwaltungsjahres beschlossen werden. Das gleiche 
gilt für die präliminierte Instandsetzung eines Ge 
bäudes, soserne der Bürgermeister nicht selbst ver 
fügungsberechtigt ist. 
2. Ein Anspruch auf tatsächliche Durchführung 
von im Voranschläge geplanten Ausgaben kann von 
niemanden geltend gemacht werden. 
3. Der Bürgermeister und die ihm unterstellten, 
zur Anweisung berechtigten Organe der Gemeinde 
haben vor jeder Ausgabe oder Bestellung deren Be 
deckung im Voranschläge zu prüfen. 
4. Wird im Laufe des Verwaltungsjahres die 
Ueberschreitung einer Kreditpost oder eine im Vor 
anschläge überhaupt nicht vorgesehene Ausgabe nötig, 
Voranschlag, 
Einhaltung. 
Ansprüche. 
Überprüfung 
d.Bedeckung. 
Äeber- 
schreitungen.
	        
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