Volltext: Richtlinien für die Agitation bei den Gemeindewahlen in Oberösterreich

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gegen die bestehenden Gesetze vorgehen. Dieses Aufsichts 
recht wird zunächst von der Bezirkshauptmannschaft aus 
geübt. Sie kann Beschlüsse des Gemeindeausschusses sistie- 
ren und gemäß § 91 G.-O. über Beschwerden gegen Ver 
fügungen des Gemeindevorstandes entscheiden, und zwar 
nicht nur dann, wenn es sich um Verfügungen in dem vom 
Staate übertragenen Wirkungskreis handelt, sondern selbst 
bei Verfügungen im eigenen Wirkungskreis der Gemein 
den. 
Weit mächtigeren Einfluß auf die Geschicke der Ge 
meinde gewährt das Gesetz aber dem Lanjdesrate. § 85 der 
G.-O. stimmt fast wörtlich mit jenen Anordnungen über 
ein, die nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch für 
Vormünder und für Kuratoren Geisteskranker gelten. So 
darf die Gemeinde ohne Genehmigung des Landesrates 
von ihrem Stammvermögen nichts veräußern, verpfän 
den oder bleibend belasten, sie darf auch ohne Bewilligung 
des Landesrates keine größeren Darlehen aufnehmen. Es 
kann ohne Uebertreibung gesagt werden, daß die Ge 
meinde-Ordnung den Gemeinden ungefähr jene Hand 
lungsfähigkeit einräumt, die die Entmündigungsverord- 
nung vom Jahre 1916 bei Geistesstörungen leichteren 
Grades den beschränkt Entmündigten gewährt, die ja auch 
die Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens ohne Mitwirkung 
ihres Beistandes vornehmen können, darüber hinaus aber 
der Genehmigung desselben bedürfen. 
Es ist selbstverständlich, daß wir die Beseitigung dieses 
entwürdigenden Zustandes, durch den die Gemeinden gut 
artigen Idioten, Morphinisten, Alkoholikern und erklärten 
Verschwendern gleichgestellt werden, anstreben müssen und 
wir fordern deshalb von der Gesetzgebung: 
Erweiterung der Selbstverwaltung der Gemeinden 
und Einschränkung der bestehenden Aufsichtsrechte von 
Staat und Land aus Erhebung von Einsprüchen bei Ge 
setzesverletzungen, worüber den ordentlichen Gerichten die 
Entscheidung zusteht. Klagerecht der Gemeindeinsassen ge 
gen gesetzwidrige Gemeindebeschlüsse. Entsprechend der Er 
weiterung der Befugnisse der Gemeindeparlamente fordern 
wir, Immunität der Gemeindevertreter hinsichtlich der in 
Ausübung ihres Berufes gemachten Aeußerungen. 
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