Volltext: Religion und Rechtspflege

mit bestem Wissen und Gewissen der Anwalt die Sache der Partei 
vertreten kann. 
Es würde auch in den meisten Fällen, die vor dem Strafrichter 
zur Entscheidung kommen, eine Vertheidigung unmöglich sein , wenn 
derselbe lediglich seiner subjektiven Ueberzeugung folgen dürfte. 
Das Institut der Vertheidigung ist aber zum Schutze von Per 
sonen, welche durch unglückliche Verkettung von Umständen verdächtigt 
vor das Strafgericht gezogen wurden, dringend nothwendig, und selbst 
solche Verbrecher, bei welchen es gar keinen Zweifel über deren Schuld 
geben kann, bedürfen eines Rechtsbeistandes, der da alle Umstände 
sammelt und darlegt, welche möglicherweise eine günstigere Beurtheilung 
der Sache herbeiführen können. 
Es würde daher die Aufgabe der Anwaltschaft verkennen heißen, 
wenn man von derselben verlangen würde, daß sie nur in den Fällen, in 
welchen sie persönlich von dem Rechte ihrer Partei überzeugt und von 
der Nothwendigkeit des Sieges derselben erfüllt ist, eine Vertretung 
übernehmen soll. 
Allein geradezu schlechte Sachen darf der Anwalt nicht vertreten, 
diese muß er ablehnen, und dadurch, sowie durch die Art und Weise, 
wie die Vertretung geführt wird, kann er das Richteramt unterstützen, 
demselben wenigstens das schwere Amt erleichtern. Von diesem Stand 
punkte aus sind alle Kniffe und Winkelzüge, die gebraucht werden 
alle Schleichwege, aus welchen sich leider sehr häufig die Anwaltschaft 
bewegt, zu verwerfen. 
Nicht die Energie, mit welcher die Sache der Partei vertreten 
wird, und selbst wenn diese Sache noch so zweifelhaft ist, kann 
pflichtwidrig erscheinen,, sondern die Mittel, welcher sich diese Energie 
bedient: Verdrehung der Thatsachen, Unwahrheiten, Winkelzüge, die 
Benützung einer Zwangslage, in welcher der Gegner sich befindet, sind 
ebenso unmoralisch als unwürdig, und es kann kein Lob, welches man 
einem Anwalt zu spenden vermeint, herabwürdigender klingen, als wenn 
man ihn als einen pfiffigen und schlauen Advocaten bezeichnet. 
Die Pflicht, nur den Weg des Gesetzes und der Wahrheit , zu 
wandeln, hat aber der Advocat vor Allem im öffentlichen Verfahren, 
denn da wirkt sein schlechtes Beispiel demoralisirend auf die große Menge, 
und ein Sieg, welchen er durch unmoralische Mittel erfochten hat, ist 
eine schwere Niederlage der Gerechtigkeit.
	        
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