Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1913 (1913)

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Geld besteht und die Zahlbarkeit nicht auf höchstens 8 Tage vom Ausstellungstage beschränkt 
ist; für Schuldscheine über Vorschüsse auf Staats- und andere Wertpapiere oder Waren, 
von statutenmäßig zu Vorschüssen berechtigten Anstalten aus höchstens drei Monate oder 
Prolongation aus gleiche Zeit; endlich für einseitige Verp flicht sch eine von Kaufleuten 
über Geld, namentlich auch für Schuldscheine über Vorschüsse aus Wertpapiere oder Waren. 
Der Skala II unterliegen alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte über bewegliche, schätz 
bare Sachen, die eine Vermögensübertragung, Rechtsfestigung oder die Aushebung oder 
Erfüllung einer Verbindlichkeit in sich schließen, worüber eine Rechtsurkunde unter was 
immer für einer Form oder Benennung ausgefertigt wird öder von welchen ohne eine 
solche Ausfertigung durch besondere gesetzliche Anordnung oder spezielle Gestattung die un 
mittelbare Gebührenentrichtung eintritt, wenn sie nicht ausdrücklich von der Gebühren 
pflicht ausgenommen oder einer der anderen Skalen (I, III) oder der Perzentualgebühr, 
oder im Tarife der fixen Stempelgebühr zugewiesen find, und für Bodenzins-, Erbpacht-, 
Erbzinsverträge und Verträge über Dienstbarkeiten. 
Der Skala III unterliegen: Verträge über Dienstleistungen in den im Gesetze bezeich 
neten Fällen, Kauf- und Tauschverträge über bewegliche Sachen, Lieferungsverträge, die sich 
als Verkäufe beweglicher Sachen darstellen, entgeltliche Zessionen und Verzichtleistungen 
auf andere Rechte als Schuldsorderungen und Aktien, Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, 
worunter auch Kuxen,,, Erwerbungen von Leibrenten mit beweglichen Sachen, Wetten, 
Schuldscheine auf den Überbringer auf mehr als 10 Jahre oder aus unbestimmte Zeit und 
die Verträge, durch welche Aktien- und Kommanditgesellschaften aus Aktien auf länger als 
10 Jahre bearündet werden. 
IV. 
Für Schriften und Urkunde», 
welche einer festen, skalamäßigen oder Perzentual-Gebühr unterliegen. 
Abschriften, a) amtliche, einfache, d. i. nicht vidimierte: wenn vom Ge 
richte ausgestellt - 1 K (bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 100 X — 50 b); 
wenn von anderen Behörden ausgestellt — I X; b) amtlich vidimierte 2 K (bei 
Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 100 K — 1 K); c) nichtamtliche, d. i. von 
Parteien selbst verfaßte, wenn amtlich oder von Notaren vidimiert — 1 K; d) amtliche 
und nichtamtliche, von demjenigen, gegen welchen die Urkunde beweisen soll, selbst vidimiert, 
wie Originalurkunden; von anderen Personen vidimiert, wie Zeugnisse; Abschriften 
und Auszüge aus den inländischen Bemessungsprotokollen, welche als amtliche und 
unter amtlicher Bürgschaft ausgefolgt werden — 1 K. 
Alters Nachsichtsgesuche — 1 K. 
Aufkündigungen — 1 X; gerichtl. der Wohnung unter 1 Monat 24 b. 
Beilagen zu stempelpflichtigen Eingaben und Protokollen mit Ausnahme der 
Armutszeugnisse - 30 b, in Rechtsstreiten bis 100 K — 20 b; schon gestempelte Bei 
lagen bedürfen keines besonderen Stempels. 
Bürqerrechtsverleihunqsqesuche, vom 1. Bogen — 4 X. 
Dispensgesuche — IX. 
Ehebewilligungen von Privaten — 1 X. 
Eingaben an öffentliche Behörden: 
a) im gerichtl. Verfahren in und außer Streitsachen — 1 X; unter 100 X Wert — 24 b; 
b) bezüglich der Erwerbsbefugnisse, wodurch der selbständige Betrieb eines freien oder 
handwerksmäßigen Gewerbes bei der Behörde angemeldet oder die zum Gewerbebetriebe 
erforderliche Konzession angesucht wird, und um Befugnisse zu Priv'atagentien: in 
Städten von mehr als 50.000 Seelen — 8 X, 10.000 bis 50.000 Seelelt — 6 X, 
5000 bis 10.000 Seelen — 4 X, in allen übrigen Orten — 3 X je vom 1. Bogen, 
in allen diesen Fällen — jeder weitere Bogen — 1 X; 
c) um Verleihung der Staatsbürgerschaft, vom 1. Bogen 4 X; 
d) um Kundmachungen öffentlicher Versteigerungen, vom 1. Bogen — 2 X; 
e) um Eintragung in öffentl. Bücher — bis einschließlich 100 X Wert 1 X; bis ein 
schließlich 200 X 1 X 50 b; über 200 X 3 X vom 1. Bogen; 
f) um Supereinverleibung des exekutiven Pfandrechtes, bei Wert über 100 X — IX, 
bis einschließlich 100 X — 24 b; 
g) um Firmaprotokollierungen — 20 X; ohne Zweigniederlassung — 15 X vom 1. Bogen; 
h) um Eintragung der Prokura, vom 1. Bogen — 10 X.
	        
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