Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1906 (1906)

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t 5 h c ) Schriften ohne deklarierten Wert bis zum Gewichte von inklusive 250 Gramm. 
ZO ^ Werden die sub a und b bezeichneten Gegenstände mit Verschweigung des Inhaltes 
chlan>oder unter falscher Deklaration ausgegeben, so hat der Ausgeber im Entdeckungsfalle 
M^eine Geldstrafe von 50 K zu zahlen und hastet auch für jeden durch derlei Sendungen 
etwa entstandenen Schaden. 
lreitei Die Adresse jeder Fahrpostsendung muß in deutlicher Schrift den Vor- und 
sendet Zunamen des Empfängers, dessen Charakter und Wohnung und den Bestimmungsort, und 
^räqj Zwar bei gleichnamigen oder unbedeutenden Orten auch die Provinz und den Kreis oder 
dami Bezirk, in welchem der Adreßort liegt, und wenn sich in demselben keine Postanstalt befindet, 
x ein die letzte Post enthalten und muß auf die Verpackung selbst geschrieben, beziehungsweise 
der ganzen Fläche nach aufgeklebt und unter der Verschnürung angebracht sein, 
sänge Postbegleitadressen sind, mit alleiniger Ausnahme der Geldbriese, allen 
welch Fahrpostsendungen beizugeben. 
Postsparkassen. 
ichisä. Als Sammelstellen des k. k. Postsparkassenamtes sind alle in den im Reichsrate 
lte de vertretenen Königreichen und Ländern befindlichen k. k. Postämter eingerichtet, und haben 
lkett dieselben täglich während der für den Postdienst vorgeschriebenen Amtsstunden den Post- 
n un! sparkassendienst zu besorgen. 
;legte> Alle «Lammelstellen (k. k. Postämter) nehmen Einlagen an und bewerkstelligen 
sänge Rückzahlungen. 
hat i> Alle Einlagen und Rückzahlungen werden in ein Büchel eingetragen. Mit diesem 
;enau Büchel kann der Einleger bei jeder Sammelstelle Rückzahlungen erhalten und weitere 
Einlagen bewerkstelligen. 9 
x Ar Niemand darf sich mehr als ein Postsparkasseneinlagebüchel nehmen oder 
)ände nehmen lassen. 
ingeu Die geringste Einlage ist 1 K; jede höhere Spareinlage muß ein Mehrfaches 
außer einer Krone betragen. 
Um das Sparen noch kleinerer Beträge als 1 K zu ermöglichen, sind „Post- 
;e wi! sparkarten" aufgelegt. 
r'ch« Der li. Ii. 8taat8tekegrapk». 
k 1. Allgemeine Bestimmnngen. Die Benützung der öffentlichen Telegraphen 
£ steht jedermann zu. Die Regierung ist berechtigt, im Notfälle den Telegraphendienst ' 
überhaupt oder nur auf gewissen Linien und sür gewisse Arten der Korrespondenz aus 
e ö0] unbestimmte Zeit einzustellen. 
Privattelegramme, deren Inhalt für die Sicherheit des Staates gefährlich erscheint 
m ha oder gegen die Landesgesetze, die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstößt, sind von 
lebühi öer Beförderung ausgeschlossen. Hievon wird der Aufgeber verständigt, dem das Recht 
s Eil ^ Rekurses an die Zentralverwaltung, die endgiltig entscheidet, zusteht, 
sänge 2. Abfassung der Telegramme. Das Original eines jeden Telegrammes 
muß deutlich, verständlich und in- solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben und 
beziehungsweise Zeichen geschrieben sein, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben 
lassen. Alle Berichtigungen, als: Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen, Über- 
naabe schreibungen u. s. f. müssen vom Aufgeber oder seinem Bevollmächtigten bescheinigt werden. 
Porto Obenan muß die Adresse des Empfängers stehen. Zur schnelleren Auffindung des 
rnaer Absenders bei Rückmeldungen empfiehlt es sich, seine Adresse am Rande des Aufgabe- 
d ohn blanketts anzusetzen. 
Gebührenberechnung. Die Telegraphengebühren werden nach der Zahl der 
g- er( abzutelegraphierenden Worte gerechnet, und kostet in Österreich-Ungarn jedes Wort 6 h. 
I / m j Das Taxminimum für ein ganzes Telegramm beträgt 60 h. 
üenen Besondere Telegramme: 
Seqen a) Frankierte Rückantwort. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er 
erblil! oom Adressaten verlangt, im voraus bezahlen. Die Anzahl der für die Antwort vor- 
ausbezahlten Worte ist immer anzuheben z. B. Rp. 10. Die Taxe für die telegraphische 
5teim ^lutwort wird für denselben Beförderungsweg berechnet, auf welchem das Ursprungs- 
fiüsm Telegramm geleitet wird. 
] n m j Für die dringende telegraphische Antwort wird nach Maßgabe der betreffenden 
p n | Wortzahl die Taxe sür ein dringendes Telegramm berechnet.
	        
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