Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1905 (1905)

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Schenkungsurkunden: unter Lebenden -1K von jedem Bogen, auf den 
Todesfall, vom 1. Bogen - 2 K. 
Sittenzeugnisse — 1 K 
Tabak- und Stempelt) er schleiß ge suche, sowie Licenzen — 2 K. 
Tauf- (Geburts-), Trau- und Todtenscheine — 1 K. 
Testamente (Codicille) — 2 K. 
Verkündscheine — 1 K. 
Waffenpässe — 2 K. 
Zeugnisse: a) von landesfürstlichen Aemtern und Behörden — 2 K, b) von 
anderen Behörden, Aemtern oder von Privatpersonen — 1 K, c) für Dienstboten, Ge 
sellen, Lehrjungen, Taglöhner rc. — 30 b; Armutszeugnisse frei. 
D«8 Vostwefen. 
Mriefpost. 
Mit der Briefpost werden befördert: 1. Briefe und Schriften ohne 
Wertangabe; 2. Correspondenzkarten; 3. Drucksachen (Kreuzbandsendungen); 4. Waren 
proben und Muster; 5. Zeitungen und periodische Druckschriften; 6. Postanweisungen 
und 7. Postaufträge. 
Die Adresse jeder Briefpostsendung muß den Bestimmungsort, sowie die Person 
des Empfängers, beziehungsweise die Firma deutlich bezeichnen und bei weniger bekannten 
oder gleichnamigen Orten zur Vermeidung einer irrigen Beförderung eine nähere Orts 
bezeichnung enthalten. Bei gewöhnlichen (unrecommandierten) mit der Bezeichnung 
„p08t-6 restante” versehenen Briefen kann auf der Adresse statt des Namens des Em 
pfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. dgl. angesetzt werden. Außer den auf 
die Beförderung oder Bestellung bezüglichen Angaben darf auf der Außenseite des Um 
schlages noch der Name oder die Firma des Aufgebers rc., aber keine, einer brieflichen 
Mittheilung gleichzuhaltende Notiz oder Ankündigung rc. enthalten sein. 
Der Verschluß der Briefe soll derart beschaffen sein, daß dem Inhalte derselben 
ohne Verletzung des Verschlusses nicht beizukommen ist. Für Briefe nach Ländern der 
heißen Zone empfiehlt es sich, zum Verschluß nicht Siegellack, sondern Oblaten oder ein 
anderes, durch Wärme nicht auflösbares Material zu verwenden. 
Das Gewicht der Briefe und Schristenpakete darf in Oesterreich-Ungarn, nack 
Bosnien und der Herzegowina und nach Deutschland 250 Gramm nicht übersteigen, 
nach allen anderen Ländern ist das Gewicht unbeschränkt. 
Die Francomarken sollen auf der Adreßseite des Briefes in der oberen Ecke 
rechts aufgeklebt werden. Stempelmarken, sowie Wertzeichen fremder Postverwaltungen 
dürfen zur Frankierung nicht verwendet werden. Briefmarken find zu 1, 2, 3, 5, 6, 
10, 20, 25, 30, 35, 40, 50 und 60 b, 1, 2 und 4 K, Briefcouverts zu 11 b, 
Kartenbriese zu 6 und 10 b, Correspondenzkarten zu 5 und 10 h, Correspon- 
denzkarte mit Antwort zu 10 und 20 b, Streifbänder zu 3 b zur Frankierung von 
Drucksachen zu beziehen. Die Briefmarken können mit der Adresse überschrieben, dürfen 
jedoch nicht durchstrichen oder mit einer Stampiglie überstempelt werden. Das Durch 
löchern derselben mit kleinen Buchstaben oder Zeichen ist jedoch gestattet. Aus Briefcou 
verts oder Adreßschleifen ausgeschnittene Briefmarken sind ungiltig; die Verwendung 
bereits gebrauchter Marken ist straffällig. 
Briefcouverts, Kartenbriefe, Correspondenzkarten und Streifbänder, ferner Post 
begleitadressen und Postanweisungsblankette, sowie auf privaten Briefumschlägen u. dgl. 
aufgeklebte Francomarken, welche vor ihrer Verwendung aus irgendeine Art unbrauch 
bar geworden find, werden gegen Entschädigung von 1 b per Stück für neue umgetauscht. 
Von solchen zerrissenen Wertzeichen müssen sämmtliche Theile beigebracht werden. 
Briefe. Für gewöhnliche Briefe beträgt die Gebür ohne Unterschied der Ent 
fernung in Oesterreich-Ungarn frankiert: bis 20 Gramm 10 b, über 20 bis 250 Gramm 
20 b; unfrankiert: bis 20 Gramm 20 b, über 20 bis 250 Gramm 30 b. 
Unzureichend frankierte Briefe werden wie unfrankierte Briefe taxiert, jedoch wird 
der Wert der verwendeten Marken in Abzug gebracht. 
Für Locobriese, das sind solche, welche im Bestellungsbezirke des Aufgabe-Post 
amtes bestellt werden, beträgt die Taxe, und zwar für frankierte Briefe: bis 20 Gramm
	        
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