Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1873 (1873)

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Ortschaften mit parzellirten Besitzständen vorkommen, unterbleiben auch alle 
jene Verbesserungen in den gemeinschaftlichen Anlagen, in den Wirth- 
schaftöwegen, in den Wasseranlagen u. dgl., welche die deutschen Zusammen 
legungen so Vortheilhaft auszeichnen, und die in ihrem Zusammenwirken 
die gesammte Landwirthschaft in Nord- und Mitteldeutschland und alle dabei 
vorkommenden gemeinsamen und öffentlichen Interessen ganzer Gemeinden unt^ 
Bezirke zum Besseren umgestalten. 
In Oberösterreich sind auch in jenen Dörfern, welche ihre Grundstücke 
zusammengelegt haben, die Wege und Bewässerungen nur wenig verbessert 
worden, da es an einem Zusammenwirken zu neuen vor dem Umtausch 
projektirten und gemeinsam herzustellenden Anlagen gefehlt hat. 
Jene zahlreichen Ortschaften in Oberösterreich endlich, welche aus meh 
reren Besitzern bestehen, z. B. die größeren Dörfer, die Märkte und kleinen 
Städte, entbehren die Wohlthaten der Zusammenlegung gänzlich, da bei einer- 
größeren Zahl von Theilnehmern Einstimmigkeit nirgends zu erlangen ist. 
Gerade bei diesen Ortschaften, insbesondere den meisten Märkten, ist die Zer 
splitterung der einzelnen Besitzstände in zerstreute Parzellen, der Abgang und 
die Mangelhaftigkeit der Kulturwege und ähnlicher Wirthschaftsanlagen am 
größten; das Zurückgehen im Wohlstände vieler oberösterreichischer Märkte ist 
zum großen Theile durch diese Verhältnisse verschuldet. 
In mehreren Bezirken, z. B. Windischgarsten, ist zwar ein großer Theil 
der Bauerngründe schon vermöge der zerstreuten Lage der Häuser auf den 
Anhöhen arrondirt, dagegen kommen in den Niederungen ausgedehnte Sumpf 
flächen vor, welche hie und da noch Gemeingut sind, oder eine oft sehr un 
zweckmäßige Vertheilung des Besitzes zeigen, so daß die Entwässerung mit 
großen Schwierigkeiten verbunden ist. Nur eine gleichzeitig und in einem und 
demselben Verfahren ausgeführte Commassation und Entwässerung kann den 
Uebelständen abhelfen und hier große Landstrecken fruchtbar machen. 
Die Commassation macht es möglich, bei solchen, mit derselben verbun 
denen Entwässerungen einzelne Grundstücke aus der an die Grundeigenthümer 
zu vertheilenden Masse für den Verkauf auszuscheiden und durch den Erlös 
das Geld zur Ausführung der Commassation, der vielen mit derselben ver 
bundenen neuen Weganlagen und der Entwässerung zu gewinnen. 
Den Landwirthen in Oberösterreich sind die Vortheile arrondirter Be 
sitzungen, da sie ja solche in zahlreichen Beispielen vor sich haben, gar wohl 
bekannt; sie kennen auch aus der täglichen Erfahrung die Schwierigkeiten und 
großen Kosten, mit welchen dermal die Grundtrennungen trotz der Aufhebung 
des Bestiftungszwanges, trotz der oft mehr scheinbaren als wirklichen Be 
günstigungen der Arrondirung durch die Gebührenfreiheit und das oben bespro 
chene Gesetz vom 6. Februar 1869 noch immer zu kämpfen haben, sie wissen 
auch, daß unter einer größeren Menge von Theilnehmern eine sogenannte frei 
willige Grundstück-Zusammenlegung nicht zu erlangen ist. Daher ist es auch 
sehr begreiflich, daß hier die Anregung eines Arrondirungsgesetzes in allen 
Kreisen, insbesondere in den landwirthschaftlichen Filialvereinen und der Land- 
wirthschaftsgesellschaft die volle Theilnahme gefunden hat, so daß der Central 
ausschuß der oberösterreichischen Landwirthschaftsgesellschaft mit voller Beruhi 
gung die Ueberzeugung aussprechen konnte, es werde ein ähnliches Gesetz,
	        
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