Volltext: Säuglingsfürsorge in Oberösterreich

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§ 205a. Versicherungsfreie Ehefrauen, Töchter, Stief- uitd Pflege 
töchter der Versicherten, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaftsleben, 
erhalten als Wochenhilfe die int § 195a bezeichneten Leistungen, Dabei 
beträgt das Wochengeld l s4 Mark täglich, das Stillgeld 75 Pfennig täglich. 
Die Satzung kann den Betrag des Wochengeldes und des Stillgeldes je 
dis auf die Hälfte des Krankengeldes des Versicherten erhöhen. 
"IV. Wochenfürsorge. 
§ 17. Minderbemittelte Wöchnerinnen, für die nach den vorstehenden 
Vorschriften kein Anspruch auf Wochenhilfe besteht, erhalten aus Mitteln 
des Reichs eine Wochenfürsorge. 
Als minderbemittelt gilt: 
1. eine verheiratete Wöchnerin, wenn ihres Ehemannes und ihr Ge 
samteinkommen in dem Jahre oder Steuerjahre vor der Entbindung den 
Betrag von 2500 Mark nicht übberstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich 
für jedes vorhandene Kind unter 15 Jahren um 250 Mark, 
2. eine unverheiratete Wöchnerin, wenn ihr Gesamteinkommen in 
den^jahre oderSteuerjahre vor der Entbindung den Betrag von 2000 Mark 
nichr überstiegen hat. Die Vorschrift in Nr. 1, Satz 2, gilt entsprechend. 
§ 18. Die Wochenfürsorge wird durch die Allgemeine Örtskranken- 
kasse, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort der Wöchnerin liegt, 
und wo eine solche Kasse nicht besteht, durch die Landkrankenkasse geleistet. 
8 19. Als Wochenfürsorge werden die im § 195a der Reichsversiche 
rungsordnung in der Fassung des § 2 dieses.Gesetzes bezeichneten Leistungen 
gewährt. Dabei beträgt das Wochengeld Mark, das Stillgeld 76 Pfennig 
täglich. § 195o der Reichsversicherungsordnnng in der Fassung des § 2 dieses 
Gesetzes gilt entsprechend. 
§ 20. Die Leistungen der Kasse werden ihr durch das Reich erstattet. 
§ 197, Abs. 1, Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des 
§ 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend. 
Die Kasse hat die verauslagten Beträge dem Versicherungsamte 
nachzuweisen, dieses hüt das Recht der Beanstandung, das OberversicherungS- 
amt entscheidet darüber endgültig. 
Das Nähere über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung be 
stimmt das Reichsarbeitsministerium.' 
8 21. Soweit eine unverheiratete Wöchnerin von dem Vater des 
Kindes Ersatz von Entbindungs- und sonstigen Kosten verlangen kann, 
geht der Anspruch auf das Reich in Höhe der von ihm zu erstattenden Be 
träge über. - 
Das gleiche gilt für den Unterhaltsanspruch der Wöchnerin gegen 
unterhaltspflichtige Verwandte. . 
Neben den Verwandten haftet dem Reiche der Vater des Kindes 
als Gesamtschuldner.
	        
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