Volltext: Th. 2 [=B. Besondere historische Notizen über Schärding], H. 2 (Th. 2, Heft 2, 1888)

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u. weise Herr Johann Bapt. Schott, des Innern Raths n. derzeiten Ambts- 
Bnrgermaisters, in meines Testierers behaussnng u. obern Stuben, nach¬ 
mittag zwischen Ain und zway Uhr an- und aufgenommen hat; Zeugen 
dessen sein die auch Ehrnvesten, fürsichtig, Ehrsamen, weisen, Ehr ent¬ 
halten m Ehrngeachten Hannsen Stainschneider, StattCamerers, Georgen 
Geiger, Wolff-Schlipfenbacher, Christophen Hörabeckh, alle dess Raths, 
Hanns Schlipfenbaeher, Gastgebers, Johann Isaaken Jebinger, Handelsmanns 
und Hannsen Prandthueber, Kupferscbmids, alle Burger alhie zu Schärding, 
actum den 21. November des Jahres 1623. x) 
Heurats-Abredtd. /'. Heiraths-Vertrag. 
Zwischen Herrn Mathiasen Spilleder, Burger u. Gastgeber zu 
Obernperg, Passauer- Bistumb, als Preitigam an ainem, und dann weilland 
Lorenzen Wibmperger, gewesten StattCammerers und Burgers alhie zu 
Schärding sei. und Maria seiner Hausfrau nachgelassen Tochter, Anna 
genannt, alss Brauth andern theiiss, wie volgt: 
„N e m b 1 i c h e n u. Erstens ist gedachte Junckhfrau Braut mit 
Irem aufgedruckhten Consens frey u. unbezwungenen willen bemessen Herrn 
Spilleder ehelichen biss aufs Priesters handt verübt und versprochen wor¬ 
den, die er auch alss sein khonfftige liebe Hausfrau acceptirt u. ange¬ 
nommen, also dass sie solche beederseits verübte Ehe in Angesicht der 
christlichen Khirchen und folgenden gebürlichen Beyschlafs fürderlidien 
und wie es beeden theilen gelegen, bestettigen, nach welchem allen es 
alssdann für ein rechtschaffen volbrachte Ehe gehalten und Alles so nach- 
volgent gebürlichen volzogen werden solle; 
Betreffend die zeitlichen Guetter soll und will ermelte Junckhfrau 
Brauth Irem auch benenten lieben Breitigam u. khonfftigen Hausswierth 
zu rechtem constituirten Heurathguett im paaren guetem gelt benentlieh 
Vierhundert Gulden, jeden zu fünfzehn Pazen oder Sechzig Khreizer 
zerechnen, sambt ainer Irem Stands gemess Erbaren Ausfertigung ant¬ 
worten und in sein Gewaltsam!) Bessern; welches Heurathguett Er Irent- 
gegen gleichennassen mit Vierhundert Gulden gelierter Wehrung 
widerlegt und ersezt, Soll und will sy auch darneben wegen Irer Junck- 
freyliehen Ehrwillen mit 3 Pfennig dess bemelten Heurathguetts, alss 
Ainhrindert drey u. dreyssig Gulden 20 kr. bemorgengaben, 
mit welcher Sy allerdings alss freyer morgengabs Recht ist, ze thuen 
völlige macht hat; danebens auch zu merer liebnuss und treuer Hauss- 
wierthschafft seiner darbey zu gedenckhen, ain Silbernes Trinckhgeschirr 
!) Notelbuch der Stadt Schärding Tom. a. 1622, 1623 & 1624. S. 110.
	        
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