Volltext: Theil 2 [=B. Besondere historische Notizen über Schärding], H. 1 (Th. 2, Heft 1, 1887)

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Der Stadt Schärding nerlikhriie Freiheiten 
Urinilezien. 
nsehnlich waren die Privilegien, welche die Stadt Schärdingen von 
den bayerischen Fürsten zn verschiedenen Malen erhalten hatte, um 
mit Braunau, Burghausen und Oeting gleiche Vorrechte und Vor¬ 
theile zn genießen. 
Der erste bekannte Freiheitsbrief, welcher auf uns gekommen 
ist, rührt vom Jahre 1316 <lat. Landshnt 20. Jänner her, und 
darin gewähren die Herzoge Heinrich, Otto und Heinrich den Schärdingern dieselben 
Privilegien, wie sie die Bannstadt Oeting hat?) 
Außer dem Privilegium des M e i l e n r e ch t e s, des aus¬ 
schließlichen H a n d e l s b e f u g n i s s e s d e r Bürger, des Pfand¬ 
rechtes enthält dieser Freiheitsbrief gewisse Vorrechte für B ü r g e r in 
gerichtlichen Fällen; z. B. daß nicht um bloßer Verwundungen willen, sondern 
nur um eines bewiesenen Todschlages wegen ein Bürger eingezogen werden könne; 
wenn einer in eines Bürgers Hans geflohen kommt, dürfen die Gerichtsknechte 
nicht in das Haus des Bürgers eindringen, sondern der Richter hat von diesem 
die Auslieferung des Flüchtigen oder Bürgschaft zn fordern; ohne Zustimmung 
der Bürger darf der Richter kein Geleit geben; ferners p o l i z e i st r a f g e s e tz l i che 
Bestimmungen; wie verbotene Worte und Schmähungen, leichte und schwere 
Verwundungen vom Richter zu Küssen und zu strafen seien?) polizeiliche 
Aus btefeni Frei! eitsbriife — nur noch iu Abschrift vorhanden — wurden die 
weiteren Stadtprivilegien abgeleitet, in der Folge erweitert, vermehrt und genauer bestimmt, 
am 10. September 1721 producirt und adjustirt. 
2) Die verschiedenen Verbrechen, Vergehen, Uebertretuugen wurden nach den ver¬ 
schiedene!! Graden mit Geldstrafen gebüßt, mit 5 Pfund Pfennige, wovon 1 Pfund, 12 Schillinge 
dem Richter, 12 Schillinge der Stadt, 4 Pfennige dem Schergen oder 30 Pfennige dem 
Richter, 30 Pfennige der Stadt und 2 Pfennige dem Schergen zu entrichten waren. 
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