Volltext: England als Seeräuberstaat

3. Abschnitt: Das Seebeuterecht. 
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nicht, ist gleichgültig. Nirgends ist das Seebeuterecht brutaler als dort, 
wo die Prisengelder nicht dem Staate, sondern, wie in Großbritannien, den 
Offizieren und Mannschaften des Schiffes zufallen, dem die Aufbringung des 
feindlichen Fahrzeugs gelungen ist. 
Während sich das Seebeuterecht gegenüber früheren Zeiten in seinem 
Wesen kaum gewandelt hat, auch seine Durchführung im Grunde noch mit 
denselben Mitteln geschieht wie früher, ist man ein wenig in Verlegenheit 
geraten, wie heute, unter den ganz veränderten technischen Mitteln des See 
kriegs, noch die Blockade einer feindlichen Küste sich durchführen ließe. 
Als Grundsatz des Seekriegs gilt trotzdem, daß ein kriegführender Staat 
jeden Hafen und jede Küste seines Gegners blockieren, allen Handel auch der 
Neutralen dorthin abschneiden darf. 
Ein Ueberbleibsel der Kaperei früherer Zeiten ist in dem Kriegs 
konterbanderecht auf die Gegenwart gekommen: die Kriegführenden 
dürfen Privatschiffe nicht nur des Gegners, sondern jeder Nationalität über 
haupt mit Beschlag belegen, nicht nur, wenn sie dem Feinde im Kriege helfen, 
sondern auch, wenn sie ihm „Konterbande" zuführen. Die völlige Unbestimmt 
heit dieses Begriffs macht die Handhabung des darauf gerichteten Völker 
rechts oder vielmehr Völkerunrechts insbesondere bei den Neutralen außer 
ordentlich verhaßt, erweist sich zudem für jedes große Handelsvolk als eine 
zweischneidige Waffe. 
Die Frage des Auswerfens von Seeminen endlich, die ohne Ver 
ankerung in der Nähe der Küsten des Gegners, wenn nicht auf hoher See 
ausgestreut werden dürfen, teilt die Unbeliebtheit des Kriegskonterbanderechts. 
Auch hierüber sind die Neutralen entrüstet, und die Kriegführenden schieben 
sich gegenseitig jede Mine zu, die irgendwo in weiterer Enffernung von der 
Küste des Gegners internationalen Schaden anrichtet. 
Es verlohnt sich, diese vier Hauptgebiete des heutigen Seekriegsrechts 
im einzelnen zu betrachten. 
3. Abschnitt. 
Das ^eebeuterecht. 
Leebeuterecht.—Kaperei.—Die Pariser Deklaration 1,856. — Hilfskreuzer. 
Seebeuterecht in feiner heutigen Form erklärt die Wegnahme feind- 
lichen Privateigentums auf See für berechtigt. Gegenstand dieses 
Seebeuterechts können alle feindlichen Kauffahrteischiffe und alle Güter an 
Bord sein, die Eigentum einer der feindlichen Macht angehörigen juristischen 
Person sind. Nur Organe der bewaffneten Macht haben das Recht, es aus 
zuüben. Es beschränkt sich also auf feindliches Gut, während von der
	        
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