Volltext: Zur Geschichte der Linzer Normalschule und des Unterrichtswesens in Oberösterreich

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lässige‘ vermöglichere Eltern, bei schlechtem Schulbesuche ihrer 
Kinder das doppelte Schulgeld zu entrichten. haben, arme. hingegen 
zu, öffentlichen Arbeiten, besonders bei Reparierung und Erbauung 
von Schulen zu verhalten sind. Beamte, welche Schulmeister und 
Schulbehörden bei Durchführung des Schulzwanges nicht gehörig 
unterstützen, verfallen einer Strafe von drei Reichsthalern und noch 
schärferer- Ahndung.‘ Die landeshauptmannschaftliche Verordnung 
vom 26. Mai 1783 eröffnet den Dominien etc., dass ein Kind so lange 
schulpflichtig. anzusehen ist, bis es sich durch ein unentgeltliches 
Zeugnis des Katecheten oder Pfarrers und des Schulmeisters aus- 
weisen kann, „dass es die Religion und die Trivialgegenstände erlernt 
habe.” Diese Verfügungen werden durch die Circular- Verordnungen 
vom 24. October und 16. December 1785 abermals eindringlich von 
der obderennsischen Landesregierung eingeschärft. Die Landes- 
regierungs- Verordnung ddo. Linz, 26. Juni 1785 bestimmt in ı2 Punkten: 
ı. die Schulbeschreibung; 2. den Ort, wo ordentliche Schulen sein 
sollen mit Beziehung auf die Anzahl der Schulfähigen und ihre Ein- 
theilung;. 3. das Verhältnis der Schulmeister und Gehilfen zur Anzahl 
der Schulfähigen; 4. die ‚Beschaffenheit des Schulgebäudes und Ein- 
richtung, die Wohnung. des Schullehrers und des Gehilfen, wer den 
Bau zu bestreiten habe; 5. den Gehalt der Schullehrer und Gehilfen, 
dessen Ausmessung- in Geld und Naturalien, die sichere Eintreibung 
derselben; Punkt 6 handelt von den Eigenschaften. der Schullehrer; 
7 von. der Aufnahme, Anstellung und Regierungs-Bestätigung der 
Lehrpersonen; 8 von ihrer Abdankung, Absetzung; 9 von der frei- 
willigen ‚Abtretung des. Schuldienstes; 10 vom Unterricht, von der 
Lehrart, Abtheilung der Kinder, Stundeneintheilung, den Büchern, 
der Schulzucht; ı1 von den Schulbesuchskatalogen und den dies- 
bezüglichen Berichten der Schulmeister; 12 endlich von den Schul- 
visitationen.. KR 
Der, eng zugemessene Raum gestattet es leider nicht, auf diese 
Verfügungen wie auf so viele andere wichtige vorderhand einzugehen. 
Bereits am i2. Februar 1787 berichtet Director Veit Pacher, dass 
man am ıı. d. M.: mit dem sonn- und feiertäglichen Zeichnungs. 
unterrichte für die Lehrjungen der „zerschiedenen” hiesigen -Hand- 
werke begonnen habe. Denn zufolge Hofresolution vom ıı. Februar 
1786 hatte Mayrhofer die Schuloberaufsicht allein zu führen. 
Die erste Visitation der Normalschule ‚wird am 17. und 
18. August ‚dieses Jahres während der ordentlichen Schulstunden 
abgehalten.
	        
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