Volltext: Gutau einst und jetzt

Gutau Markt. 
In der Urkunde vom 18. März 1122 heißt es: insbesondere 
der Pfarrkirche Gutove, später finden wir Götave forum, 
Gutau Markt. Die Schreibweise Gutove, Götawe ist nicht 
aus einer Änderung des Namens entstanden, vielmehr dürfte 
die Verschiedenartigkeit auf die damals noch nicht so ent¬ 
wickelte Orthographie, Rechtschreibung oder auch Lautänderung 
zurückzuführen sein. Man findet in den meisten alten Schriften, 
welche bei der Marktkomniune aufliegen „Guettau", was 
sich in Guttau, Gutau ausbildete. Götawe forum ist uralt, 
forum — Markt, daher Gutau Markt. Wann dem Orte das 
Marktrecht verliehen wurde, ist leider nicht mehr zu ergründen. 
Kriege und Feuer haben auch bei uns wertvolle Schriften 
vernichtet, wie es so viel geschah. Alle bei der Marktkommune 
aufliegenden Schriften datieren mit wenigen Ausnahmen in 
die Zeit nach dem großen Bauernkriege. Daher ist anzunehmen, 
daß diese Kriegszeit viel vernichtete. Der Brand im Jahre 1733 
dürfte die Chronik der Pfarre und sonstige Schriften verschlungen 
haben. Es sind uns daher wenige Anhaltspunkte gegeben, 
welche uns im Buche der Geschichte Aufschluß geben. Der 
Grund der frühen Marktrechtsverleihung wird wohl darin 
zu suchen sein, daß Gutau abgelegen von der Handelsstraße, 
als Mittelpunkt des Handels seines ausgedehnten Pfarr- 
sprengels galt. Es mußte doch ein Ort vorhanden sein, wo den 
Bewohnern dieses Gebietes Gelegenheit zu Gebote stand, 
Waren zu kaufen und zu verkaufen. Wie schon früher erwähnt, 
dürfte die eigentliche Entstehung des Ortes um 1025 anzu¬ 
nehmen sein, da aber ein Ort vorhanden, so ist es begreiflich, 
wenn ihm bald Rechte verliehen wurden, zumal Gutau als 
Pfarrort eine größere Bedeutung hatte. In der Marktordnung 
(Taiding) vom Jahre 1613 werden die Rechte, welche dem 
Markte von alters her zustanden, erneuert. Daher ist Gutau 
alter Markt. Unser Heimatort ward Untertan der Herrschaft 
Freistadt, hatte aber, wie wir in der später folgenden Markt¬ 
ordnung ersehen, derartige Freiheiten, daß in vielen Fällen 
der Richtspruch über Vergehen dem Marktgerichte, an dessen 
Spitze der Marktrichter stand, oblag. Strenge war diese 
Marktordnung, genau bestimmt die Strafe für Übertretungen. 
22
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.