Volltext: Nr. 5 1931 (Nr. 5 1931)

Nr. 5 
Nackrichten 
Seite 5 
EutschSdiguugS'Geseh imffen feit. 
(17. Fortsetzung.) 
So. wie es in allen Fällen notwendig ist, alle Be- 
scheide, Zuschriften, Erlässe usw. genau zu lesen, ist 
dies auch für die Vorladungen zur Verhandlung der 
Schiedskommission von besonderer Bedeutung. Vor allein 
müssen die Vorladungen zu den Begutachtungen, wenn 
sie auch für die Zwecke einer späteren Verhandlung an- 
geordnet werden, mit jenen zur mündlichen Verhandlung 
strenge auseinandergehalen werden. — Es ist schon v 
gekommen, daß ein Anspruchswerber, der die Entschei- 
düng der Schiedskommission verlangt hatte, an dem 
einen Tage eine Einberufung zur ärztlichen Begutachtung 
und, ehe er dieser noch Folge leisten konnte, schon die 
Vorladung für die Verhandlung der Schiedskommission 
erhalten hat. In der Meinung, daß beide Vorlagen sich 
auf denselben Zweck beziehen, unterließ es der Kriege 
beschädigte, sich zur Begutachtung zu begeben und Van», 
erst zu der zu einem späteren Zeitpunkte angesetzten Ver¬ 
handlung. Natürlich mit dem negativen Erfolge, daß er 
unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren und eine 
neuerliche Einberufung zur Begutachtung und dann die 
Vorladung für die mündliche Verhandlung abwauen 
konnte. Das verzögert natürlich die Entscheidung ganz 
bedeutend und verteuert das Verfahren, weil die Kosten 
verdoppelt werden, und alles durch das Verschulden des 
Ansprnchswerbers. Dabei kann er noch von Glück reden, 
wenn ihm das Nichterscheinen zur ärztlichen Begutach¬ 
tung nicht als Nicht wollen ausgelegt und sein An¬ 
spruch nicht auf Grund der Bestimmung des 8 53, Ab- 
satz 1, abgelehnt wird. 
Wenn aber die Borladung den Vermerk enthält, daß 
der Anspruchswerber zwecks Vernehmung oder ärztlicher 
Untersuchung persönlich zu erscheinen hat. widrigenfalls 
der Anspruch abgelehnt werden würde, dann hat er auch 
unbedingt zu erscheinen, oder sein Nichterscheinen ent¬ 
sprechend zu entschuldigen (Krcmkhci' der sonstige be- 
sondere, ihn am Erscheinen verhind:! 1 Umstände sind 
nachzuweisen), da er sich sonst seiner Rechte selbst be- 
gibt. 
Ansonsten steht das Nichterscheinen des Anspruchs- 
werbers der Durchführung der Verhandlung und der Ent- 
scheidung nicht im Wege. Es ist aber doch vorteilhast, 
wenn der Anspruchswerber trotz dieser auch in der Bor- 
ladung enthaltenen Bemerkung selbst zur Verhandlung 
sich einfindet, weil ja doch Umstände eintreten können, 
die dies für ihn bedeutungsvoll erscheinen lassen. Bei 
Verhinderung im letzten Momente empfiehlt sich die Ent- 
schulbigung und allenfalls das Ersuchen um die Ver¬ 
tagung der Verhandlung telegraphisch an den Vorsitzen- 
den der Schiedskommission der Invaliden-Entschädi¬ 
gungs-Kommission Linz, Landesgericht, zu richten. An 
das Bureau erst in letzter Stunde gerichtete Eingaben 
können vielleicht nicht rechtzeitig der Schiedskommission 
zugewiesen werden. 
Die Verhandlungen der Schiedskommission sind öffent¬ 
lich. Die Ausschließung der Oesfentlichkeit kann nur aus- 
nahinsweise aus Antrag der Partei, die ein besonderes 
Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Verhält- 
nisse geltend macht, vom Vorsitzenden angeordnet werden. 
Jeder Partei steht es frei, sich bei der Verhandlung 
durch eine Person ihres Vertrauens vertreten oder unter¬ 
stützen zu lassen. Der Landesverband der Kriegsinvaliden 
und Kriegerhinterbliebenen stellt seinen Mitgliedern 
kostenlos einen Vertreter boi. Eine solche organisatorisch 
eingeführte Vertretung kann aber nicht automatisch etwa 
in der Art erfolgen, daß schon die Mitgliedschaft zur Or- 
gani'sation den Vertreter ermächtigt, für den Anspruchs- 
werber einzutreten, sondern der Anspruchswerber hat 
selbst in jedem einzelnen Falle jene Person namhaft zu 
machen, die er mit seiner Vertretung betraut. Zu diesem 
Zwecke hat der Landesverband eigene Beschwerde-Formu- 
lare auflegen lassen, in denen das formell Notwendige 
bereits vorgedruckt ist. — Hat jedoch ein Anspruchs- 
werber einen Vertreter gelegentlich Einreichung des 
Schriftsatzes (des Rekurses) nicht namhaft gemacht, 
wünscht er aber doch durch den vom Verbände beigestell- 
ten Laienanwalte vertreten zu werden, dann möge er, 
wie jedes andere Mitglied, am Tage der Verhandlung, 
unmittelbar vorher, in der Verbandskanzlei erscheinen 
und um die Vertretung ersuchen. 
Auch dann, wenn es sich nicht um eine Beschwerde 
handelt, wie z. B., wenn ein Fall vom Borstande der 
Invaliden-Entschädigungs-Kommission der Schiedskom- 
Mission zur Entscheidung zugewiesen wird, oder wenn 
nach Aufhebung einer Entscheidung durch den Berwal- 
tungsgerichtshof eine neuerliche Verhandlung stattfindet 
und der Anspruchswerber in der früheren Verhandlung 
nicht schon vertreten war oder wenn er statt der früheren 
Vertretung die durch den Verband beigestellte wünfüst, 
ist das Recht zur Vertretung gegeben und sollen es die 
Mitglieder nicht verabsäumen, auch in diesen Fällen 
Vertreter namhaft zu machen. 
Da es auch vorkommt, daß eine Ortsgruppe wegen 
der Vertretung durch eine bestimmte Person an den Lan- 
desverband herantritt, weil sich vielleicht das Mitglied 
selbst nicht helfen und weil es nicht selbst zur Berhand» 
lung erscheinen kann, wird geraten, in solchen Fällen 
stets auch den Anspruchsweiber mitunterschreiben zu 
lassen. Wenn es aber ein Mitglied unterlassen hat, einen 
Vertreter namhaft zu machen und es kann dann nicht 
persönlich zur Verhandlung erscheinen, dann ist es nach 
den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze auch der von 
der Organisation eingestellte Vertreter nicht berechtigt, 
die Angelegenheiten dieses Anspruchswerbers zu ve?° 
treten. 
Hinsichtlich der Vergütungen der Hin- und Rückreise 
und des Berpflegsbeil rages von drei Schilling pro Tag 
und Person ist zu bemerken, daß diese Vergütungen ans- 
nahmslos nur für ?et»e Versalien gebühren, feie vorgeladen 
worden sind. Andere Personen, die in Vertretung des 
Vorgeladenen erscheinen, haben auch dann keinen An- 
spruch auf die Vergütung der Reisekosten, wenn sie sich 
mit einer Vollmacht ausweisen. — Dies muß um so be- 
stimmter betont werden, als es schon hie und da vorge- 
kommen ist, daß Ortsgrnvvensunktionäre oder auch an- 
dere Personen, an die sich die betroffenen gewendet 
haben, eine unr'chttge Auskunst erteilten. 
Bon besonderer Wichtigkeit ist das Protokoll, das 
über jede Verhandlung geführt werden muß und dos 
die wichtigsten Vorkommnisse zu enthalten hat. Es kann 
daher nicht oft genug betont werden, daß alle Angaben 
möglichst vrä?ve abgegeben werden, um Mißverständnisse 
zu vermeiden. Ein solches Protokoll ist beweiskräftig 
gegenüber allen späteren Behauptungen. 
Die Entscheidungen der Schiedskommiss'? n sollen 
tunlichst sogleich nach abgeschlossener Verhandlung münd¬ 
lich verkündigt und binnen acht Tagen schriftlich zuge¬
	        
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