Volltext: Nr. 11 1930 (Nr. 11 1930)

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Hmfaw der Zchödigu«. der Krieg»- 
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verleibt. 
Bericht an die Pariser Ja hresvevsan>»Uung. 
Berichterstotter E. D e ch a m p. 
(Fortsetzung.) 
Äieses Verfahren wird in Großbritannien und in 
Südafrika angewendet. In Großbritannien swllt die 
königliche Verordnung vom 6. Dezember 1919 oen Kriegs- 
beschädigten frei, sich entweder für eine nach dem Dienst- 
grade und nach dem Grade der Erwerbsunfähigkeit ab- 
gestufte Rente oder für eine nach dem Einkommensverlnst 
berechnete Rente zu entscheiden. In ersterem Falle wird 
die Rente durch Anweisung des Hundertsatzes der Jnva- 
lidität auf einen nach dem Dienstgrade abgestuften Be- 
trag errechnet. Diese Rente wird als Rormalrente be- 
zeichnet. 
In letzterem Falle wird die Rente nach dem Einkom¬ 
mensverlust oder, wenn das Einkommen nach dem Eintritt 
des schädigenden Ereignisses nicht mit Sicherheit be- 
stimmt werden kann, durch Anwendung eines Hundert- 
sotzes der Erwerbsunfähigkeit auf das Vorkriegseinkom- 
men berechnet. Der Dienstgrad hat auf die Höhe dieser 
Rente nur insoweit Einfluß, als eine bestimmte Höchst- 
grenze nicht überschritten werden darf. Es bestehen zwet 
Hvchstbeträge, einer für Offiziere und einer für Ange¬ 
hörige des Mannschaftsstandes. 
Ein ähnliches Verfahren wird in Südafrika an- 
gewandt. 
2. Mittelbare Festsetzung. 
A. Hundertsatz der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität 
oder der wirtschaftlichen Abhängigkeit. 
Die Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbs¬ 
unfähigkeit kann entweder mit Bezug auf die Ausübung 
des früheren Berufes, auf die verminderte Leistungs¬ 
fähigkeit in diesem Berufe oder mit Bezug auf die Mög- 
lichkeit einer Wiedereingliederung des Beschädigten in 
den Arbeitsmarkt überhaupt bemessen werden. In erste- 
rem Falle handelt es sich um Berufsfähigkeit, in letzte- 
rem Falle um die Erwerbsunfähigkeit. 
Die Berufs Unfähigkeit. Obgleich der Grad 
der verminderten Berufsfähigkeit auf Grund der Schädi¬ 
gung wenigstens theoretisch durch Untersuchungen über 
die Aufgaben der verschiedenen menschlichen Organe bei 
der Ausübung eines Gewerbes oder Berufes ziemlich 
leicht bestimmt werden kann, wird diese Berechnungsart 
nur ganz ausnahmsweise angewandt. 
Es liegt dies daran, daß diese Berechnungsart die 
Möglichkeit der Umschulung der Kriegsbeschädigten un- 
berücksichtigt läßt. Diese Möglichkeit kann jedoch die Höhe 
des Schadens, die durch die Schwierigkeiten, die sich dem 
Beschädigten bei der Ausübung seines ehemaligen Be° 
rufes entgegenstellen, gegeben wird, beträchtlich vermin- 
dern. Die maschinelle Entwicklung, die Vergrößerung der 
Zahl der gelernten Facharbeiter in mehreren Zweigen des- 
selben Gewerbes, steigern die Umschulungsmöglichkeiten 
beträchtlich. Die Allgemeinheit hat anderseits das Recht, 
diese Umschulung, diese Ausnutzung der Kräfte zum 
Zwecke der eigenen Unterhaltssicherung durch den Einzel- 
nen, zu fordern. Sie kann nicht die Wiedergutmachung 
eines Schadens, der durch die Unmöglichkeit des Einzel- 
nen entsteht, feine Bedürfnisse selbst ganz oder teilweise 
zu befriedigen, auf sich nehmen, ohne diese Unmöglichkeit 
überprüft und ohne dem Beschädigten eine Umfchulungs- 
Möglichkeit gegeben zu haben. Dieses Recht der Alige- 
meinheit, das natürlich nicht unbillig ausgedehnt werden 
darf, hat für den Beschädigten die Verpflichtung zur 
Folge, alle ihm zur Verfügung stehenden Eingliederungs- 
Möglichkeiten auszunutzen. 
Die Wiede rgutmachung eines rein beruflichen Ein- 
kommensverlustes steht mit diesen Grundsätzen im Wider, 
spruch. Sie hat in der Tat zur Folge, daß der Wirtschaft- 
liche Ausgleich für Schädigungen, deren Wiedergut- 
machung durch eine zweckdienliche Organisation der In- 
validenbeschäftigung erfolgen könnte, der Allgemeinheit 
zur Last fällt; sie ist mit den Interessen der Allgemein- 
heit unvereinbar. Wenn der Beruf ein wichtiger Faktor 
für die Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit 
ist, besonders soweit es sich um ältere Arbeiter handelt, 
so kann er doch nicht so vorbehaltlos als einzige Beines» 
sungsgrundlage anerkannt werden, da der Beschädigte alle 
ihm zur Verfügung stehenden VetätigungsmögUchkeiten 
ausnutzen nniß, selbst um den Preis eines Berufs- 
Wechsels. 
Immerhin wird in den Bereinigten Staaten für die 
Opfer des Weltkrieges die Bestimmung des erlittenen 
Schodens nach der beruflichen Unfähigkeit angewandt, 
allerdings mit bedeutenden Abweichungen. 
Der vierte Absatz der Sektion 202 des World War 
Veterans Act (Gesetz vom 7. Juni 1924) betr. die Nie- 
thoden der Festsetzung der den Kriegsbeschädigten zu ge- 
währenden Renten schreibt vor, daß die Erwerbsunfähig- 
keit nach dem Grade der Minderung der beruflichen Lei- 
stungsfähigkeit in den zivilen Berufen zu bemessen ist, 
die dem Beruf entsprechen, dem der Beschädigte bei sei» 
ner Anmusterung oder bei seiner Einberufung zu den 
Waffen angehörte; hiebei Haben Bestrebungen um Ueber- 
windung der Folgen der Beschädigung keine Renten- 
Minderung zUr Folge. 
Vor Verkündung dieses Gesetzes wurde jedoch der er- 
littene Schaden durch Schätzung der allgemeinen Erwerbs- 
Minderung auf dem Arbeitsmarkte festgestellt. Art. 692 
des World War Veterans Act von 1924 bestimmt nun- 
mehr: 
„Die Aufhebung der verschiedenen in den Sektionen 
690 und 691 (War Risk Insurance Act) erwähnten Ge- 
setze läßt alle vor ihrer Aufhebung vollzogenen Rechts- 
Handlungen, alle erworbenen Rechte und eingegangenen 
Verpflichtungen unberührt . . 
Die Kriegsopfer, die Rechte vor der Inkraftsetzung des 
World War Veterans Act von 1924 erworben haben, 
können somit zwischen der Feststellung des Schadens nach 
dem Grade der beruflichen Erwerbsunfähigkeit und nach 
dein Grade der allgemeinen Erwerbsunfähig t wählen. 
Für die Kriegsbeschädigten, deren Rechte 1924 noch 
nicht erworben waren, erfolgt jedo die Festsetzung des 
Schodens nur nach dem Grade der beruflichen Erwerbs- 
Unfähigkeit; Absatz 4 der Sektion 202 des ^or 
Veterans Act sieht in dieser Hinsicht Ne ar-,r 
Rententafel zwingend vor. (Fortsetzung folgt.) 
MeilWe« «es tatart«. 
Krankenkassenkurhaus Bad Schallerbach. 
Wir machen die Mitglieder aufmerksam, daß das 
Krankenkassenkurhaus in Bad Schallerbach bis Ende 
Jänner 1931 geschlossen bleibt. Gesuche um Aufnahme 
in dasselbe sind erst ab Februar 1931 vorzulegen. 
tiflfiwlftßififtim bie Mitglieder der Lrtsgrnppe Groß-Sinz werden ersucht, an der Feier auf dem 
Soldatenfriedhof in Linz teilznnehmen. Sammelpunkt Redtenbachertor, '/,g Uhr. 
Legitimationen nicht nötig.
	        
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