Volltext: Nr. 4 1930 (Nr. 4 1930)

Nr. 4 
Nachrichten 
Seite 5 
leihung der Plätze erfolgt nach den Vorschlägen der 
Landesregierung in Salzburg durch das Bundesministe- 
rium für soziale Verwaltung, für Hofgastein im Einver- 
nehmen mit dem Militärliqnidierungsamte. 
Die Kurperioden in den beiden Anstalten fallen auch 
für die Saison 193V in die gleichen Zeitabschnitte wie in 
den Porjahren, und zwar: 
I. Kurperioden vom 2. Mai bis 22. Mai. 
II. Kurperioden vom 29. Mai bis 21. Juni. 
III. Kurperioden vom 25. Juni bis 18. Juli. 
IV. Kurperioden vom 22. Juli bis 14. August. 
Kurperioden vom 18. August bis 1V. September. 
VI. Kurperioden vom 14. September bis 7. Oktober. 
27. Februar 1930. 
Für den Bundesminister: 
Frramitti. 
Für die Richtigkeit 
der Ausfertigung. 
Sie Bora>«z?etz»ngen tos Bersormmgs- 
anivmche». 
Bon C. D e ch a m p. 
Fortsetzung. 
Gilt eine Rechtsvernnitung für den Bestand der 
Dienstbeschädiguug nicht, sei es »'eil die Gesundheits 
schädigung Nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeit- 
Punktes festgestellt wurde oder weil das Gesetz überhaupt 
keine solche Rechtsvcrmutung aufstellt, so hat der frü¬ 
here Angehörige der Wehrmacht oder seine Hinterblieben 
nen grundsätzlich nachzuweisen, daß die Gesundheits- 
schädigung auf den Dienst zurückführbar ist. 
In Deutschland, O est e r r e i ch, Pole n und 
in N e n s e e Inn d genügt zur Anerkennung einer Ge¬ 
sundheitsstörung als Folge einer Dienstbeschädigung die 
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhange?. 
Der Bcrsorgungswerber hat daher in diesen Staaten zu- 
nächst darzutun, daß Wahrscheinlichkeit des ursächlichen 
Zusammenhanges besteht; das Gesetz fordert somit keinen 
strikten Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges, es 
bestimmt aber auch nicht, wann die Wahrscheinlichkeit 
als erwiesen anzunehmen ist. Es handelt sich hier um eine 
widerlegbare Vermutung, wobei dein Ermessen der den 
Bersorgungsanspruch beurteilenden Behörde ein weiter 
Spielraum gegeben ist. 
In O e st e r r e i ch gilt im übrigen eine Gesundheits- 
schädigung oder ein Todesfall nur insoweit, als durch 
militärische Dienstleistung oder Handlung verursacht. als 
die Schädigung innerhalb von drei Jahren nach Beendi¬ 
gung der militärischen Dienstleistung geltend gemacht 
worden ist. 
In Großbritannien und in Südafrika 
fordert das Gesetz den Nachweis eines bestimmten Zu 
sammenhanges zwischen Dienst- und Gesundheitsstörung. 
In der Praxis wird dieser Zusammenhang als gegeben 
angesehen, wenn klare, übereinstimmende und erhebliche 
Umstände für ihn streiten; diese Umstände müssen aber 
hinreichend stark sein, um der Berwaltungs- oder Spruch 
behvrde die Feststellung zu gestatten, daß der Einfluß 
des Dienstes auf den Ursprung oder die Entwicklung der 
Gesundheitsstörung als hinreichend bestimmt gelten kann 
Ein Gleiches gilt sür alle jene Fälle, in denen die 
gesetzliche Rechtsvermutung Gesundheitsstörungen des- 
hall» nicht mehr deckt, weil sie nicht innerhalb des gesetz- 
lichen Zeitraumes festgestellt worden sind. 
Die Feststellung des Einflusses der militärischen 
Dienstleistung auf den Ursprung und die Entwicklung 
der Gesundheitsschädigung bleibt, sofern für die Dienst- 
beschädigung keine Rechtsvermutung streitet, dem Ermes¬ 
sen und der Ueberzeugung des Richters anheimgestellt, 
der sich darüber schlüssig zu werden hat, ob die geltend 
gemachten Tatsachen die Annahme einer Dienstbeschädi- 
gung rechtfertigen. 
Sicherlich kann Dienstbeschädigung angenommen 
werden, wenn der ursächliche Zusammenhang als ge- 
nügend bestimmt gilt. Es hat den Anschein, als ob der 
strikte Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhanges 
in keinem Falle gefordert wäre. Indes hat die der Ein- 
ficht und der Klugheit des zur Beurteilung des urfäch» 
lichen Zusammenhanges berufenen Beamten eingeräumte 
Ermessensfreiheit ganz andere Wirkungen als die oben 
dargelegte Rechtsvermutung. Wo keine Rechtsvermutung 
besteht, muß der Anfpruchswerber grundsätzlich selbst sich 
um die Herstellung des Nachweises des ursächlichen Zu- 
sammenhanges bekümmern. Ihm kommt die Aufgabe zu, 
dem Richter die Ueberzeugung beizubringen, daß die Ge- 
sundheitsschädigung auf den Dienst zurückzuführen ist. 
Die Rechtsvermutung kehrt die Beweislast um; soweit sie 
gilt, hat jene Stelle, die den Bersorgungsanspruch be- 
kämpft, dem Richter die gegen den Bestand des urfäch- 
lichen Zusammenhanges sprechenden Beweise zu liefern. 
Es kommt noch hinzu, daß beim Bestand einer Rechts- 
Vermutung Gegenbeweis überhaupt nur in dem gesetzlich 
zulässige» Maße geführt werden kann. Hingegen spielen, 
wenn keine Rechtsvermutung besteht, die persönliche Auf- 
fassuna und Ueberzeugung des Richters eine entschei¬ 
dende Rolle. > 
t«) Die medizinische Herleitung der Gesundheits- 
schädigung. 
Das Vorhandensein einer als Dienstbeschädiguug an« 
erkannten Gesundheitsstörung begründet die Znerken» 
nung des Bersorgungsauspruchs nur insofern, als die 
Minderung der Erwerbsfähigkeit oder das Ableben sich 
tatsächlich von der als Dienstbeschädigung anerkannten 
Gesundheitsstörung herleitet. 
Es muß daher sowohl im Falle des Todes als im 
Falle der Invalidität die Ableitung des geltendgemach- 
ten Schadens aus die als Dienstbeschädiguug anerkannte 
Gesundheitsstörung vollzogen sein. Diese Herleitung 
muß entweder aus Zeugnissen der behandelnden 
Aerzte oder ans Aussagen hervorgehen, die in der Lage 
sind, die zuständige Verwaltung«- oder Spruchbehörde 
vom Bestehen eines Zusammenhanges zwischen der Ge- 
sundheitsschädigung und der Invalidität oder dem Ab- 
leben zu überzeugen. Diese Herleitung obliegt dem Vor- 
sorgungswerber; ob sie gelingt, hat der Richter nach 
pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. 
Mm«l«ms-?er!Ae. 
Großram mg. Die Invaliden-Ortsgruppe GroHraming 
hielt am 9. März !. F. ihre diesjährige Generalversammlung 
ab, welche ausgezeichnet besucht war. Nach der Begrüßung 
bnid) 5en Obmann Kameraden S ch r a m l, welcher außerdem 
einen Mitgliederzuwachs verzeichnen konnte, erstatteten der 
Schriftführer sowie der Kassier ihre Berichte, welche mit 
großer Befriedigung zur Kenntnis genommen wurden. Man 
konnte öcr, Berichten entnehmen, daß die Ortsgruppenfuh- 
rung in n ustebgültigen Händen liegt und tadellose Arbeit 
geleistet w:rd. Bei der durchgeführten Neuwahl ergab üch 
keine Aenderung und wurde der alte Ausschuß vollzählig 
wieder gewählt. Obmann Kamerad Schraml, Stellvertreter 
Auer; Schriftführer Wick, Stellvertreter Oppl; Kassier Hinter- 
plattner, Stellvertreter Hinteramstogler; Revisoren: Reit- 
mayr, Hochrieser; Witwenvertreterin Kameradin Brenner 
Marie. Der neugewählte Ausschuß versicherte, mit vollen 
Kräften wieder im Interesse unserer Bestrebungen weiterzu- 
arbeiten und richtete an d;e Mitglieder den Aufruf, treu 
inttzuarbeiten. 
Kohlgrvhe. Die Ortsgruppe Kohlgrube hielt am 23. Fe- 
bruar l. I. in der Werksrestauration ihre Generalversamm¬ 
lung ab, die besonders gut besucht war. Außer den Zahlreich 
erschienenen Mitgliedern konnte der Obmann Kamera-d Fer¬
	        
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