Volltext: Die Benediktiner-Ordensreform des 13. und 14. Jahrhunderts

das nächstkünftige Maria Lichtm 
satze, daß von diesem Zeitpunkte an in 
die Kapitel sollen abgehalten werden. 
Statutes fehlt jede Nachricht. 
§. 9. Bischöfliche Reformbemühungen im übrigen 
Deutschland seit 1274. 
Wir finden in Deutschland nirgends ausführlichere Nach 
richten über die Reform des Ordenslebens in dieser Zeit, wenn 
wir von den Provinzialkonzilien und Synoden absehen. Gerade 
diese enthalten jedoch reichliches Materiale. 
Das unter dem Erzbischöfe Sigfrid zu Köln 1281 
abgehaltene Provinzialkonzil 61 ) verbietet nicht allein alles nicht 
hinlänglich gerechtfertigte Verlassen der Klausur, verlangt Ein 
haltung des immerwährenden Stillschweigens im Bethause, 
Schlafhause und Speisesaal, und zu bestimmten Stunden in 
den übrigen klösterlichen Gebäuden, Gemeinsamkeit des Tisches 
und Schlafhauses, Gleichförmigkeit in Speise und der regelge- 
mäßcn Kleidung, Beobachtung des Fastens, Verzichtleistung auf 
alles Privateigenthum und zwar unter Strafe der Exkommuni 
kation; auch den Offizialen ist jede freie Verfügung, sei es 
Verkauf, Kauf, Anleihe, nur mit Wissen und Willen des AbtcS 
und Kapitels gestattet, sonst unterliegen sie der gleichen Strafe. 
Schließlich wird den Aebten die Handhabung der Zucht drin 
gend empfohlen und dieselben unter Strafe der Exkommuni 
kation zur Abhaltung der dreijährigen Ordenskapitel, da sie das 
Statut des Erzbischofes Konrad vom Jahre 1260 nachlässig 
befolgten, verhalten. — In gleicher Weise schärfte Erzbischof 
Heinrich von Köln 1307 6 ") die Verzichtleistung auf jedes 
Privateigenthum und darauf bezügliche oder damit verwandte 
Rechtshandlungen ein unter Strafe der Suspension und Exkom 
munikation, und solche Rechtshandlungen werden als ungiltig 
und kraftlos erklärt (e. lo). Verführer der Nonnen sollen 
namentlich feierlich exkommunizirt werden, und diese Strafe sie 
ipso facto treffen. Gefallene Nonnen selbst sollen in Kerkerhaft 
') Couc. Germ. III. 660. «*) Conc. Germ. IV. 112.
	        
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