Volltext: Die Benediktiner-Ordensreform des 13. und 14. Jahrhunderts

Weise etwas zurückzubehalten erlaubt; Dawiderhandelnde unter 
liegen nach ihrem Tode der Strafe des Verscharrens unter 
einem Misthaufen (sterquilinium). 10. Nur in Geschäften ihres 
Ordens und Klosters ist es Mönchen gestattet, Rechtshändel 
zu führen; Aerzte, Schreiber und andere Künstler können mit 
Erlaubniß des Abtes ihre Kunst ausüben. 11. Aebte und Prioren 
sollen keine übermäßigen und unerlaubten Geschenke geben; einfache 
Mönche sowohl als Offizialen können nur mit Erlaubniß der 
Obern Geschenke geben, auf Borg nehmen oder ein Depositum 
annehmen; Offizialen ist es jedoch gestattet, ohne ausdrückliche 
Bewilligung der Obern Schulden im Gesammtbetrage von 100 
Schillingen — aber nicht darüber — zu kontrahiren. 12. Die Visi 
tatoren sollen die Rechnungen der Klosterobern prüfen. 13. Den 
Gästen, besonders den Religiösen soll alle Liebe und Ehre erwiesen 
werden. 14. Fleisch soll selben jedoch nur an Sonntagen, Dien 
stagen und Donnerstagen verabreicht werden; eine Ausnahme 
soll manbei Bischöfen hervorragenden Personen und Kränk 
lichen machen. 15. Nur schwachen und kranken Mönchen soll 
der Fleischgenuß und zwar mit Erlaubniß der Obern gestattet 
sein; es wird strenge die Gepflogenheit untersagt, 
zu gewissen Zeiten auch den Gesunden im Siechhause 
Fleisch zu verabreichen; die dadurch ersparten Ausgaben 
sollen der Pflege der kranken Brüder zu Gute kommen. Aebte 
sollen im Falle der Krankheit oder Schwächlichkeit in ihren 
Wohnungen Fleisch genießen und einige schwache oder kranke 
Brüder des Konventes dazu einladen dürfen. Auf der Reise 
sollen Aebte wie Mönche, wenn ihnen Fleischgenuß noth 
wendig ist, in benachbarten Klöstern zusprechen; ist dieses nicht 
möglich, so soll es so geheim und anständig (ut seeretius et 
honestius potent) als möglich geschehen; all' dieses gilt auch 
für die Priorate, Obedienzen und Verwaltungen 
außerhalb des Klosters. Zuwiderhandelnde Mönche wie 
-Aebte büßen für jede Fleischmahlzeit mit Einem Tag bei 
Wasser und Brod und im Falle der Widerspenstigkeit noch 
strenger. 16. Die Kleidung soll nicht offen und in Farbe 
Schnitt und Maß untadelhaft und keineswegs prächtig sein. 
Ausdrücklich werden alle Pracht- und Modekleider, rothe Sättel
	        
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