Volltext: Bemerkungen zu den deutschen Friedensbedingungen

4. Der gegenseitige Verkehr soll innerhalb des Völkerbundes nicht 
durch In-, Aus- und Durchfuhrverbote gehemmt werden, soweit dies nicht 
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Gesnndheits- und Seuchenpolizei 
oder zur Durchführung der inneren wirtschaftlichen Gesetzgebung erfor¬ 
derlich ist. 
5. In keinem Völkerbundstaat dürfen die Natnr- und Gewerbeerzeugnisse 
eines anderen Völkerbundstaates anderen oder höheren Zöllen oder Lasten, 
einschließlich der inneren Abgaben, unterworfen werden als die gleichen 
Erzeugnisse irgendeines anderen Staates. Ebensowenig dürfen die aus 
einem Völkerbundstaate nach einem anderen Völkerbundstaate ausgeführten 
Erzeugnisse anderen oder höheren Zöllen oder Lasten, einschließlich der inneren 
Abgaben unterworfen werden, als von gleichen Waren bei der Ausfuhr nach 
irgendeinem fremden Lande zu entrichten sind. 
6. Alle Begünstigungen, Befreiungen oder Vorzugsrechte in bezug auf 
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, die ein Völkerbundstaat 
irgendeinem anderen Staate einräumt, sollen gleichzeitig und bedingungslos, 
ohne besonderen Antrag und ohne Gegenleistung auf alle Völkerbundstaaten 
ausgedehnt werden. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf jene Begünstigungen, 
Befreiungen und Vorzugsrechte, die im Verkehr zwischen einzelnen Staaten 
und ihren Kolonien bestehen oder eingeführt werden oder die sich benachbarte 
Staaten zur Durchführung eines gemeinsamen Zoll- und Wirtschaftssystems 
gegenseitig einräumen. 
7. Kein Völkerbundstaat darf die See- und Binnenschiffahrt eines 
anderen Völkerbundstaates ungünstiger behandeln als diejenige des eigenen oder 
des meistbegünstigten Landes. Dies gilt insbesondere für die Benutzung der 
Einrichtungen für die Versorgung der Schiffe mit Feuerungs- und Betriebs¬ 
stoffen. Die Küstenschiffahrt wird durch ein besonderes Abkommen geregelt. 
Wegen der Seetüchtigkeit der Schiffe und der Bordverhältnisse werden bis 
zur Regelung durch den Völkerbund die Gesetze des Flaggenstaates als ma߬ 
gebend anerkannt." 
II. 
Die AnschluWrage. 
Zu Artikel 80. 
Gewährleistung der Unabhängigkeit Drukfchöstrrrrichs. 
Dieser Artikel macht in seiner gegenwärtigen Fassung die Durchführung 
des Anschlusses Deutschösterreichs an das Deutsche Reich nahezu unmöglich. 
Er lautet in richtiger Übersetzung: „Deutschlanb anerkennt bie Unabhängigkeit 
Österreichs innerhalb ber Grenzen, bie burch ben zwischen biesein Staate 
unb ben alliierten unb assoziierten Mächten geschlossenen Vertrag festgestellt 
würben, und wird sie unbedingt achten; es anerkennt, baß diese Unabhängigkeit 
unveräußerlich sein wird, außer mit Zustimmung des Rates des Völkerbundes." 
Da nach Artikel 5 bie Entscheidungen des Bundesrates mit Stimmen¬ 
einhelligkeit gefällt werden, genügt bas Veto Frankreichs, bas immer ein¬ 
gelegt werben wirb, um bie Vereinigung Deutschösterreichs mit Deutschlanb 
zu verhinbern. Frankreich hat es in ber Hand, burch einen Widerspruch, ben 
es nicht einmal zu begrirnben braucht, den Zusammenschluß zweier selbständiger 
deutscher Staaten zn verhindern, auch wenn er von ber Bevölkerung bieser 
Staaten unb von ihren gesetzgebenben Körperschaften mit voller Einmütigkeit 
gewünscht wirb. Man kann sich einen schärferen Wibersprnch zu ben in ber 
Kongreßrebe Wilsons vom 11. Februar 1918 aufgestellten Grundsätzen ber
	        
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