Volltext: Grenzen des christlichen Eigentumsrechtes

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für das Gesellschaftsleben ergeben müßten. Wobei freilich 
die Gütergemeinschaft immer als Ideal erscheint, das infolge 
der menschlichen Schwäche und Verderbtheit nicht durch 
geführt werden kann. 
Thomas führt als Begründung Folgendes aus: 
„1. Jedermann ist mehr besorgt um die Dinge, die ihm 
privatim gehören, als um etwas, was Gemeineigentum 
oder vielen gemeinsam ist; denn jeder pflegt, aus Scheu 
vor Arbeit die Ausführung dem andern zu überlassen, wo 
es sich um das Gemeinsame handelt, wie man in einem 
Hause mit vielem Gesinde sehen kann. 
2. Dazu kommt, daß sich die Geschäfte im Leben 
mit größerer Ordnung abwickeln, wenn dem Einzelnen 
die Obsorge und Verwaltung hinsichtlich einer bestimmten 
Sache anvertraut ist; läge unterschiedslos die Fürsorge 
für alles in jedermanns Hand, so müßte Verwirrung die 
Folge sein. 
3. Schließlich dient die Einrichtung (des Sonder 
eigentums) dem friedlichen Zustand im gesellschaftlichen 
Leben, in dem jeder mit dem Seinigen zufrieden ist; sehen 
wir doch, daß zwischen solchen, die etwas gemeinsam und 
ungeteilt besitzen, häufig Streitigkeiten entstehen.“ 
Leo XIII. hat in seiner Enzyklika aber nicht diesen 
indirekten Beweis gebraucht für das Sondereigentum, 
sondern er ging aus von der mit Vernunft und Freiheit 
begabten menschlichen Persönlichkeit, die zur natur 
gemäßen Betätigung ihrer Freiheit auch das Verfügungs 
recht über äußere Sachgüter bedarf mit dem Recht, andere 
Persönlichkeiten vom gleichzeitigen Gebrauch auszu 
schließen. 
In unserer Beweisführung für die Berechtigung des 
Sondereigentums ist die Sünde nicht causa efficiens für 
das Sondereigentum, sondern höchstens Begleiterschei 
nung, die als causa efficiens gewisser schlimmer Aus 
wirkungen der Sondereigentumsordnung in Frage kommen 
kann, eine Begleiterscheinung, die einmal eingetreten und 
vorhanden, das Sondereigentum als beste soziale Lösung 
der Eigentumsfrage erscheinen läßt. 
Die indirekten Beweise sind den modernen Gegnern 
des Sondereigentums nicht mehr konkludent, weil diese 
gerade das Sondereigentum für die sozialen Schäden ver 
antwortlich machen, es als soziales Heilmittel in Frage 
stellen. 
Die Rechtfertigung des Sondereigentums, das Recht 
auf Sondereigentum gilt selbstverständlich nicht nur 
für die physischen, sondern auch für die moralischen 
Personen, für Familie, Staat u. s. w. Um zu wiederholen: 
Wir erkennen den Sinn und Zweck des Sondereigentums
	        
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