Volltext: Der Zucker im Kriege [Heft 12/13]

76 
können die Übertragung verlangen. Für die Zuckerversorgung im 
Reiche kommen insgesamt 1141 Kommunalverbände in Betracht, 
davon in Preußen allein 619. Landesvermittlungsstellen wurden 
von Preußen (Februar 1917), Bayern, Königreich Sachsen, 
Württemberg, Baden und Hessen errichtet. Innerhalb des 
Königreichs Preußen wurden aus Grund der Bekanntmachung 
über die Errichtung von . Preisprü fungssteilcn und die Ver 
sorgungsregelung vom 2b. September 1915 und der ergänzenden Be 
kanntmachungen vom 4. November 1915 und vom 6. Juli 1916 
besondere Vermittlungsstellen errichtet für die Provinzen Schlesien und 
Ostpreußen und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Posen und Brom 
berg. Mehrere Kommunalverbände des Regierungsbezirkes Münster sind 
für die Zuckerversorgung gleichfalls zusammengeschlossen. Die Fest 
setzung des Bedarssanteils der Bundesstaaten bzw. der Kommunal 
verbände erfolgte auf Grund derjenigen Bevölkerungszisser, die den 
Berechnungen der Reichsgetreidestelle zugrunde lag, und der be 
sonderen Erhebungen der Reichszuckerstelle. Rach der Volkszählung 
vom 1. Dezember 1916 wurden die Bevölkerungszifsern der Kom 
munalverbände entsprechend geändert; es ergab sich hierbei die über 
raschende Tatsache, daß nahezu sämtliche Kommunalverbände ständig 
mit höheren Bevölkerungszifsern gerechnet und erheblich höhere Zu 
weisungen erhalten hatten, als den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. 
Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommunal 
verbände war auf Grund der Ausführungsbestimmungen vom 12. April 
1916 zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker eine 
Zuckermenge von 1 kg monatlich für den Kopf der Bevölkerung zu 
grunde zu legen. Auf die den einzelnen Kommunalverbänden hiernach 
zustehenden Gesamtmengen (Bedarfsanteile) wurden die am 25. April 
1916 in ihrem Bezirk ermittelten Vorräte angerechnet, soweit sie der 
Anzeigepflicht unterlagen. Von der Anrechnung ausgenommen waren 
die Zuckervorräte in Zucker verarbeitenden gewerblichen Betrieben. 
Die Ausgabe der Bezugsscheine an die Kommunalverbände erfolgte 
erstmals im Monat Mai für einen Monat, dann für je 2 Monate und 
seit dem 1. Januar 1917 regelmäßig für 3 Monate im voraus. Der 
Bezug des Zuckers durch Bezugsscheine konnte, wie schon früher be 
merkt, unmittelbar von der Verbrauchszuckerfabrik oder auf dem 
Wege des Handels erfolgen. Hierüber hatte die Reichszuckerstelle am 
19. April folgendes bestimmt: 
„Die Kommunalverbände können auf Grund der Bezugsscheine 
den auf sie entfallenden Zucker entweder selbst beziehen (Selbst 
bezug) oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben 
(H a n d e l s b e z u g). Welchen Weg sie wählen, steht ihnen frei.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.