Volltext: Statuten der Lokalbahn Lambach-Vorchdorf-Eggenberg

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b) aus den Zinsen der Kapitalsreserve und der sonstigen 
gesellschaftlichen Fonde (§§ 41, 42); 
c) aus eventuellen sonstigen Einnahmen. 
Dieses Jahreseinkommen ist nach Maßgabe seiner Zuläng- 
lichkeit in nachstehender Reihenfolge zu verwenden: 
1. Zur Bestreitung der gesellschaftlichen Verwaltungs¬ 
auslagen, zur Deckung der besonderen, nicht zu den eigent¬ 
lichen Betriebskosten gehörigen Auslagen und zur Bezahlung 
der eigentlichen Betriebsausgaben nach Maßgabe der bezüglich 
der Stundung dieser Posten mit der k. k. Staatsverwaltung 
getroffenen Vereinbarungen. 
2. Zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung des im § 7 
bezeichneten Prioritäts-Anlehens, sowie auch zur Begleichung 
aller übrigen auf dieses Prioritäts-Anlehen sich beziehenden 
V erpflichtungen. 
3. Zur Rückzahlung der vorstehend sub 1 bezeichneten, 
in den Vorjahren aber gestundeten Ausgabsposten und weiters 
zur Zahlung der von den gestundeten Beträgen aufgelaufenen 
4 % Zinsen im Sinne der mit der k. k. Staatsverwaltung 
getroffenen Vereinbarungen. 
4. Zur planmäßigen Tilgung der Aktien im Gegenstands¬ 
jahre, sowie zur Begleichung etwaiger rückständiger Tilgungs¬ 
raten, und zwar mit der Maßgabe, daß die Bestreitung der 
letzteren gegebenenfalls der planmäßigen Tilgung für das 
Gegenstandsjahr vorzugehen hat. Die Tilgung der Aktien 
darf jedoch erst beginnen, sobald hiefür die Voraussetzung 
im Sinne des § 10 dieser Statuten (vorherige gänzliche Rück¬ 
zahlung des Prioritäts-Anlehens) gegeben ist. 
5. Zur Verteilung einer Dividende von höchstens 4°/0 
an die noch nicht amortisierten Aktien. 
6. Zur Dotierung der gesellschaftlichen Fonde (§§ 41 
und 42) in dem von der Generalversammlung jeweilig zu be¬ 
schließenden Ausmaße. 
Der nach Bestreitung sämtlicher, vorstehend unter 1 bis 
einschließlich 6 aufgezählten Posten etwa noch verbleibende 
Uberschuß ist, soferne nicht die Generalversammlung eine
	        
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