Volltext: Die Preisgebilde des Kriegswirtschaftsrechts [Heft 24]

sicherungskasse. Dem Zwecke des Kostenausgleichs, zugleich auch den 
jenigen der Materialersparnis und der Beschaffung knapp werdender 
Waren überhaupt, dienen auch die Verpackungs-Bewirt 
schaftungsstellen, welche innerhalb mancher Kriegsgesell 
schaften entstehen (Faß-, Kisten-, Säcke-, Dosenbewirtschaftung). 
Teils werden diese immer seltener werdenden Verpackungs 
materialien geradezu Eigentum der Kriegsgesellschaften, teils wird nur 
ihre Beschaffung und Verteilung vermittelt, in einzelnen Fällen wird 
auch nur ihre Abschreibung durch eine gemeinsame Kasse über- 
nommeiU). 
Das Entstehen solcher Kassen ist, wie gezeigt, eine in gewissem 
Umfange unumgängliche Folge der einheitlichen Preisfestsetzung bei 
öffentlicher Bewirtschaftung. Es würde aber den Interessen der 
Allgemeinheit zuwiderlaufen, wenn in solchen Kassen mehr, als un 
bedingt zur Erfüllung der gestellten Aufgaben notwendig, angesammelt 
würde. Zwar haben diese Gesellschaften regelmäßig kein Gewinn 
interesse, und der gelegentlich durchgeführte Vergleich zwischen ihrem 
Gesellschaftskapital und ihren „Überschüssen" oder Reserven ist durch 
aus unkaufmännisch. Wir haben Kriegs-Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, die bei einem Stammkapital von 22 000 einen Jahres 
umsatz von 50 Millionen und darüber erzielt haben. Daß bei solchen 
Umsätzen am Jahresschluß 1 oder 2 von je 1000 -F Umsatz 
übrig bleiben, ist, zumal wenn die Gesellschaft im großen Umfange 
selbst'kauft und verkauft, geradezu erforderlich; denn sie muß dafür 
sorgen, Verluste an ihrem unbedeutenden Kapital zu vermeiden, und 
geht doch erhebliche Wagnisse ein. Bleiben nun aber bei der oben 
als Beispiel genannten Gesellschaft von je 1000 ^ Umsatz am 
Jahresschluß 2-/i als Überschuß oder auch nur als Gefahren 
rückstellung, so bedeutet das einen Betrag von 100 000 -/il, also 
dem Geschäftskapital gegenüber rund 455 v. H. „Überschuß" oder 
„Gewinn". Immerhin stellen diese Kassen wie die gesamte Preis- 
und Kapitalpolitik der Kriegsstellen und Kriegsgesellschaften die Auf 
sichtsbehörden vor neue, schwierige Entscheidungen und zwingen zu 
ständiger Überwachung und Nachprüfung. 
0 Als Zweck eines solchen Fonds wurde bei einer Gesellschaft angegeben, 
daß man sich durch diese gemeinsame Abschreibung vor der Gefahr sichern 
wolle, beim Friedensschlüsse die teuren Packmaterialien, die dann alsbald auf 
einen Bruchteil des heutigen Wertes sinken müßten, aus eigenen Mitteln zu 
decken. Gegen die Einbeziehung einer mäßigen Risikoprämie auch für solche 
Verluste in den öffentlichen Wcrklohn ist an sich nichts einzuwenden; aber dies 
ganze Unternehmerrisiko auf den Verbraucher auf solche Weise abzuwälzen, ist 
doch nicht angängig.
	        
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