sicherungskasse. Dem Zwecke des Kostenausgleichs, zugleich auch den
jenigen der Materialersparnis und der Beschaffung knapp werdender
Waren überhaupt, dienen auch die Verpackungs-Bewirt
schaftungsstellen, welche innerhalb mancher Kriegsgesell
schaften entstehen (Faß-, Kisten-, Säcke-, Dosenbewirtschaftung).
Teils werden diese immer seltener werdenden Verpackungs
materialien geradezu Eigentum der Kriegsgesellschaften, teils wird nur
ihre Beschaffung und Verteilung vermittelt, in einzelnen Fällen wird
auch nur ihre Abschreibung durch eine gemeinsame Kasse über-
nommeiU).
Das Entstehen solcher Kassen ist, wie gezeigt, eine in gewissem
Umfange unumgängliche Folge der einheitlichen Preisfestsetzung bei
öffentlicher Bewirtschaftung. Es würde aber den Interessen der
Allgemeinheit zuwiderlaufen, wenn in solchen Kassen mehr, als un
bedingt zur Erfüllung der gestellten Aufgaben notwendig, angesammelt
würde. Zwar haben diese Gesellschaften regelmäßig kein Gewinn
interesse, und der gelegentlich durchgeführte Vergleich zwischen ihrem
Gesellschaftskapital und ihren „Überschüssen" oder Reserven ist durch
aus unkaufmännisch. Wir haben Kriegs-Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die bei einem Stammkapital von 22 000 einen Jahres
umsatz von 50 Millionen und darüber erzielt haben. Daß bei solchen
Umsätzen am Jahresschluß 1 oder 2 von je 1000 -F Umsatz
übrig bleiben, ist, zumal wenn die Gesellschaft im großen Umfange
selbst'kauft und verkauft, geradezu erforderlich; denn sie muß dafür
sorgen, Verluste an ihrem unbedeutenden Kapital zu vermeiden, und
geht doch erhebliche Wagnisse ein. Bleiben nun aber bei der oben
als Beispiel genannten Gesellschaft von je 1000 ^ Umsatz am
Jahresschluß 2-/i als Überschuß oder auch nur als Gefahren
rückstellung, so bedeutet das einen Betrag von 100 000 -/il, also
dem Geschäftskapital gegenüber rund 455 v. H. „Überschuß" oder
„Gewinn". Immerhin stellen diese Kassen wie die gesamte Preis-
und Kapitalpolitik der Kriegsstellen und Kriegsgesellschaften die Auf
sichtsbehörden vor neue, schwierige Entscheidungen und zwingen zu
ständiger Überwachung und Nachprüfung.
0 Als Zweck eines solchen Fonds wurde bei einer Gesellschaft angegeben,
daß man sich durch diese gemeinsame Abschreibung vor der Gefahr sichern
wolle, beim Friedensschlüsse die teuren Packmaterialien, die dann alsbald auf
einen Bruchteil des heutigen Wertes sinken müßten, aus eigenen Mitteln zu
decken. Gegen die Einbeziehung einer mäßigen Risikoprämie auch für solche
Verluste in den öffentlichen Wcrklohn ist an sich nichts einzuwenden; aber dies
ganze Unternehmerrisiko auf den Verbraucher auf solche Weise abzuwälzen, ist
doch nicht angängig.