Volltext: Fehlerbuch für Raiffeisen-Funktionäre

Schuldbriefe nicht pupillarsicheren Wertpapieren gleichzuhalten sind und demnach 
nicht als vollwertige Pfänder betrachtet werden können, dürfte außer Zweifel 
sein und ich brachte gelegentlich diese Anschauung auch den betreffenden Vereins 
funktionären gegenüber zum Ausdruck. Als vollkommen ungenügende Pfänder 
mußte ich Testamente, sowie vinkulierte Wertpapiere bezeichnen. Der Kurswert 
der hinterlegten Werteffekten erreichte öfter nicht die Höhe des Darlehensbetrages. 
Anbelangend die Lebensversicherungspolizzen, nahm ich wiederholt Gelegenheit, 
darauf zu verweisen, daß sich solche zur Sicherstellung von Krediten im allgemeinen 
nicht eignen und oaß sich ihr Belehnungswert nur nach dem Rückkaufswerte 
richte. Unbedingt nötig sei zur giltigen Verpfändung eine schriftliche Erklärung 
des Eigentümers der Polizze, daß er seine Rechte an derselben gegenüber der 
Versicherungsgesellschaft dem Vorschußkassenvereine verpfände, wovon auch oie 
betreffende Versicherungsgesellschaft zu verständigen sei. Namentlich habe auch 
der Verein den Schuldner anzuhalten, regelmäßig die Prämienqnittung zu über 
reichen, um sich dadurch zu überzeugen, daß die Versicherung noch intakt sei. 
MehMals mußte ich in der Richtung einen Anstand erheben, daß Schuldnern, 
welche eine teilweise Abzahlung geleistet hatten, späterhin ein neues Darlehen in 
der Höhe des rückgezahlten Betrages gegeben wurde in der Meinung, daß der 
Betrag ohnehin durch die im ursprünglichen Schuldscheine ausgedrückte Bürgschaft 
sichergestellt sei; es konnte dies wohl nur in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmung 
geschehen, nach welcher die Bürgschaft in dein Betrage erlischt, der abgezahlt wurde. 
Der Vorschußkassenverein * * * bewilligte der dortigen Ortsgemeinde 
einen Kredit zu einem niedrigeren Zinsfuß, als er im allgemeinen für Darlehen 
normiert war. 
Einen wunden Punkt bilden bei vielen, auch sehr gut geleiteten Vereinen 
die Schuldscheine. Die hauptsächlichsten Mängel ergeben sich in der Richtung, 
daß die Schuldscheine nicht rechtzeitig prolongiert werden, oder daß die Unter 
schriften der Zeugen, ja selbst des Bürgen oder gar des Schuldners fehlen. Auch 
findet man hie und da, daß durch öftere Prolongation die Maximalfrist, welche 
fast durchwegs mit vier Jahren festgesetzt ist, überschritten, die Schuldurkunde 
aber noch weiterhin nach Skala I gestempelt wird. Ein paarnral habe ich Vereine 
angetroffen, bei welchen bei der Prolongation auf dem Schuldscheine kein Stenrpel 
mehr angebracht wurde, weil man der Meinung war, daß der ursprüngliche 
Stenrpel eine Gültigkeit von vier Jahren habe, innerhalb welcher Frist bei der 
Verlängerung der Rückzahlungsfrist kein Stempel mehr notwendig sei. 
Korrekturen in den Schuldscheinen, insbesondere nachträgliche Abänderung 
des Darlehensbetrages waren erfreulicherweise nur äußerst selten festzustellen; 
in diesen Fällen mußte ich auf die Errichtung neuer Schuldurkunden dringen. 
Bei den meisten Vereinen besteht die lobenswerte Gepflogenheit, der größeren 
Sicherheit wegen auch die Gattin des Schuldners als Mitbesitzerin den Schuld 
schein nntunterfertigen zu lassen. Nun wurde hiebei bisweilen der Fehler be 
gangen, die Ehegattin als „Schuldner" statt als „Bürge und Zahler" unterschreiben 
zu lassen; denn nach dem Statute dürfen Darlehen nur an Mitglieder abgegeben 
werden und müßte demnach, unr als „Schuldner" zeichnen zu können, die Ehe 
gattin des Schuldners vorerst die Mitgliedschaft des Vereines erwerben (vergleiche 
auch Kerblers „Anleitung", Seite 36). Der Umstand, daß derart mehrere Bürgen
	        
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