Volltext: Aufgaben und Probleme der sozialen Fürsorge und der Volksgesundheitspflege bei Kriegsende

II. 
Invalidenversorgu’ng. 
Als wichtigster Fragenkomplex sei hier zunächst die g e- 
setzliche Versorgung der |Kriegs ! invaliden erörtert, 
wenn auch diese Fragen eigentlich außerhalb des Rahmensi der 
sozialen Fürsorge im engeren Sinne liegen; denn die Regelung 
der gesetzlichen Versorgungsansprüche bildet die Grundlage, auf 
der die soziale Fürsorge aufzubauen hat. Von der Höhe der Geld 
versorgung ist dasi ganze weitere Schicksal der Kriegsinvaliden 
und ihrer Familien abhängig. 'Keine andere Maßnahme ist von 
solch einschneidender Bedeutung. Die Sterblichkeit der .Kinder 
der Invaliden wird eine um so geringere, die körperliche Ent 
wicklung dieser Kinder eine um so bessere sein, je mehr sie vor 
materieller Not geschützt sind: sinken die Invaliden und ihre 
Familien auf eine niedrigere soziale Stufe, so sinken auch die 
Lebenschancen der Kinder und der Prozentsatz der Kinder, die 
sich zu gesunden Und kräftigen Menschen entwickeln. 
Daß die heute geltenden Gesetze über die Militärversorgung 
sowohl der Invaliden als der Hinterbliebenen vollständig unzu 
reichend sind, den heutigen Verhältnissen in keiner Weise ent 
sprechen, wird von allen Seiten anerkannt und erübrigt sich dem 
nach deren genaue Besprechung. Wir wollen deshalb nur in aller 
Kürze die Hauptbestimmungen Und die interimistische Regelung 
der Verhältnisse durch die .kaiserliche Verordnung vom 12. Juni 
1915 darlegen. 
Nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1875 werden die In 
validenrenten jenen gewährt, die 'zu allen Militärdiensten untaug 
lich und bürgerlich erwerbsunfähig geworden sind. Die Invaliden 
rente wird nach der Charge abgestuft und beträgt jährlich: 
Für den Infanteristen oder den ihm Gleichgestellten 72 Kronen 
für den Feldwebel 168 „ 
dazu kommt eine Verwundungszulage bei Verletzung 
durch feindliche Waffen oder Kriegsapparate von 96 „ 
bei dadurch hervorgerufenem Verlust eines Fußes 
oder einer Hand 192 „ 
bei Verlust zweier Glieder oder nahezu vollständiger 
Erblindung 288 „ 
vollständig Blinde und Hilflose haben Anspruch auf Aufnahme 
in ein Invalidenhaus. 
Es ist jetzt während des 1 'Krieges 1 versucht worden, vorläufig, 
vor endgültiger Regelung der ganzen Materie, so weit als mög 
lich, die schlimmsten Härten und Mängel desl Gesetzes zu be 
seitigen. Ein Erlaß des Kriegsministeriums vom 22. Januar 1915 
Bestimmt, daß die als dienstuntauglich zu Superarbitrierenden 
nur dann als „bürgerlich erwerbsfähig“ bezeichnet werden dürfen,
	        
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