Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1922 (1922)

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und Zahlungsanweisungen des Postsparkassen 
amtes „gebührenfrei". 
17. Postfachgebühren: a) Für gewöhn 
liche, eingeschriebene und Wertbriefe: Brieffach 
gebühr monatlich 20 X, für Schließfächer 30 oder 
50 X nach der Größe des Faches; b) für Post- 
und Zahlungsanweisungen: Geldfachgebühr mo 
natlich in Wien 200 X, sonst 100 X; c) für 
Pakete: Paketfachgebühr in Wien 200 K, sonst 
100 K, ferner Stückgebühr von 1 X für jedes 
Paket. 
16. Lagerzins: Für jedes Paket und jeden 
lagerzinspflichtigen Tag 2 X. Lagerzinsfrei sind: 
Der Tag des Einlangens, die darauffolgenden 
zwei Tage u. der Tag des Bezuges des Paketes. 
C. Besondere Gebühren. 
19. Taschendienst gebühr: Monatlich je 
30 K für jede tägliche Uebermittlung. Der Taschen 
dienst vermittelt vorläufig nur gewöhnliche Brief 
endungen und Zeitungen an Empfänger im 
Außenbezirke eines Postamtes. 
20. Eilzustellung (Freimachungszwang): 
Eilzustellgebühr im Postorte: a) Für Pakete: In 
land: nach Wien bis 5 kg 20 X, über 5 kg 30 X; 
nach anderen Orten bis 5 kg 15 X, über 5 kg 
20 X; nach Deutschland und Tschechien 25 X; 
nach Ungarn und Kgr. 8. X. 8. und Weltpost 
verein 50 X. b) Sonstige Sendungen (Briefe, 
Postanweisungen): Inland D. U. 10 X, Kgr' 
8. X. 8., Tschechien und Weltpostverein 20 X. 
Im Außenbezirke hat der Empfänger außer 
dem den Botenlohn zu zahlen. Derselbe beträgt 
für jeden Kilometer Entfernung vom Mittelpunkte 
des Postortes bis zur Ablieferungsstelle für jede 
Sendung 5 X und für Pakete über 5 kg (j K 
(für Jnlandsendungen Vorauszahlung bei der 
Aufgabe zulässig). 
21. Spätlingsgebühr: 4 X (bei der 
Aufgabe bar zu zahlen). Als Spätlingssendungen 
können eingeschriebene Briefsendungen und tele 
graphische Postanweisungen nur bei den dazu 
ermächtigten Postämtern außerhalb der Amts 
stunden aufgegeben werden. 
22. Drängende Pakete (Freimachungs 
zwang), nur Inland und Deutschland zulässig: Zu 
den sonstigen Gebühren die Sondergebühr von 
20 X. Wünscht der Absender auch die Eilzustellung, 
so ist auch die Eilzustellgebühr zu entrichten. 
23. Bahnhofbriefe (nur Jnlandsverkehr): 
Zu den Gebühren für jeden einzelnen Brief 
(Freimachungszwang) die Monatsgebühr von 
100 X. 
24. Postausweiskarten: 4 X. Für das 
reisende Publikum die praktischeste Legitimation. 
Postausweiskarten können von jedem Postamte 
für jedermann, der den vollgültigen Nämlichkeits 
nachweis liefert, ausgestellt werden. Sie sind 
durch zwei Jahre vom Tage der Ausstellung ge 
rechnet gültig. 
25. Sonstige besondere Leistungen: 
Gebühr von je 5 X für Rückscheine oder Aus 
zahlungsbestätigungen, Inland D. U. 5 K, übriges 
Ausland 10 X. Für bie Zurückforderung einer 
Postsendung, die Adreßänderung, die Aenderung 
der Nachnahme oder des Postauftrages im Inlands- 
Verkehre und zwar: a) wenn die Sendung noch 
beim Aufgabeamte ist: 2 X; b) wenn schon im 
Fernverkehr, wenn das Verlangen im postalischen 
Wege übermittelt werden soll, die Gebühr für 
einen einfachen Einschreibebrief; wenn aber im 
telegraphischen Weg: Telegrammgebühren; für die 
Benachrichtigung über unbestellbare Pakete 4 X; 
für die Nachforschung nach einer bescheinigten Sen 
dung 6 X, im außerdeutschen Auslandsverkehre 
10 X; für eine Ersatz-Aufgabebescheinigung 4 X. 
X. Gebühren im Zollverkehre. 
26. Postamtliche Freimachung von 
Zollsendungen: Für jede mit Zollgebühr be 
legte Briessendung u. zw. bei geschlossenen Briefen 
5 X, bei offenen Briefsendungen, d. i. Drucksachen- 
Warenproben 2 X; für jedes (auch zollfreie) 
Paket oder jede Wertfchachtel 10 X. 
27. Selbstfreimachung durch den Emp 
fänger: a) Vormerkgebühr für jedes Kalender 
jahr 75 X; b) außerdem für jedes Paket oder 
jede Wertschachtel eine Traggebühr von 5 X für 
die Ueberstellung zum Zollamte und eine Gebühr 
von 1 X für die Zustellung der Benachrichtigung; 
letztere Gebühr kann bei Vorbehalt der Abholung 
der Benachrichtigungen durch eine Bauschgebühr 
monatlicher 50 X ersetzt werden. 
28. Zollfrankozettel-Verfahren: Für 
jede Sendung 25 X. 
29 Reparatur-, Muster-und Losungs 
waren: Vormerk-Vermittlungsgebühr von 10 X 
für jedes Paket bei der Versendung ins Ausland; 
Ausgangs-Vermittlungsgebühr von 10 X für jedes 
Paket bei der Rückleitung ins Ausland. 
30. Verpackungsgebühren: Nach den 
wirklichen Kosten. 
31. Gebühren für die Zustellung 
zivilgerichtlicher Erledigungen durch 
die P o st: Wie ein gewöhnlicher Brief, für Bahn 
aviso im Ortszustellbezirk 3 X. 
32. Haftung für den Verlust einer ein 
geschriebenen Briefsendung 500 X, für den Verlust, 
die Minderung oder Beschädigung eines Wert 
briefes oder Paketes mit Wertangabe der wirklich 
erlittene Schade, jedoch innerhalb der Grenzen 
des angegebenen Wertes; bei Paketen ohne Wert 
angabe der nachweisbare Schade, jedoch mit der 
Beschränkung, daß bei einem Gewichte von 3 kg 
höchstens 150 X, über 3 kg bis 5 kg höchstens 
250 X, über 5 kg für jedes kg höchstens um 
50 X mehr vergütet wird. Diese Vergütungssätze 
gelten nur für die nach dem 1. August l. I. auf 
gegebenen Postsendungen. 
f E. Telegrammgebühren. 
33. Gewöhnliche Telegramme (Inland, 
Wortgebühr 4 X, mindestens 40 X, Tschechoslo 
wakei, Kgr. 8. X. 8., Ungarn, Deutschland, 
Schweiz) Wortgebühr 6 X, mindestens 60 X. 
Italien Wortgebühr 9 X, mindestens 90 X. Bei 
dringendem Inhalt dreifache Gebühr. Zeitungs 
telegramme halbe Gebühr der Privattelegramme.
	        
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