Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1922 (1922)

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Dienstverträge: a) dauernde oder wieder 
kehrende Anstellungen bei Privaten und Be 
hörden für andere Personen als Arbeiter, Ge 
hilfen, Lehrlinge, Dienstboten (Hausgehilfen) 
u. dgl., insoweit diese Bedienstungen nicht der 
Diensttaxe unterliegen, Skala III; hiebei gilt 
nicht bloß die Ausstellung von Vertrags 
urkunden und Dekreten, sondern schon die 
Hinterlegung des bezüglichen Aktes beim Dienst 
verleiher als Beurkundung; b) wenn der 
Arbeiter auch den Stoff liefert, Skala III; 
e) der Lehrvertrag mit Lehrlingen, der ledig 
lich Unterweisung oder auch Verköstigung gegen 
des Lehrlings Dienste zusichert, ist, wenn der 
Lehrling minderjährig ist, stempelsrei, sonst 10 K; 
d) in allen übrigen Fällen Skala II. 
Behufs Bemessung der Dienstvertragsgebühr 
für öffentliche oder private Bedienstungen ist 
im allgemeinen, wenn der Bedienstete von 
demselben Dienstgeber eine gleich hoch oder 
niedriger entlohnte Bedienstung erhält, lediglich 
die feste Gebühr von 10K zu entrichten; wenn 
aber die neue Bedienstung höher entlohnt ist, 
ist der bereits vergebührte Bezug einzurechnen 
und die Gebühr nur vom Mehrgenuffe zu leisten. 
Dürftigkeitszeugnisse, siehe Armutszeugnisse. 
Eingaben von Privatpersonen an öffentliche 
Aemter und Behörden. 
I. Normaleingabengebühr: 
a) Im gerichtlichen Verfahren verschieden, 
je nach der Verfahrensart; 
b) außer dem gerichtlichen Verfahren in der 
Regel von jedem Bogen 10 K. 
II Steuer- und Gebührenrekurse: 
a) erste Rekurse gegen Stempel- und Ge- 
bührenvorschreibungen, stempelfrei; 
b) Einkommensteuerberufungen und Gesuche 
um Mitteilung der Bemessungsgrundlagen 
behufs Verfassung solcher Berufungen, 
stempelfrei; 
e) Rekurse und Beschwerden (einschließlich 
der Gnadengesuche), welche lediglich gegen 
Strckfen- und Gebührenerhöhungen ge 
richtet sind, stempelfrei; 
ä) sonstige, bis zu einem Steuer-(Gebühren-) 
Betrage von 100 K, von jedem Bogen 
2 K 50 h, darüber von jedem Bogen 6 K. 
Einschreib-(Kunden-)Büchel der Handels- und 
Gewerbetreibenden unterliegen als fortlaufend 
geführte Rechnungen dem Einheitsrechnungs 
stempel per 10 b, bezw.60b, 1 K,5 Ko&es 10'K 
so oftmal, als das Einheitsflächenmaß von 
1760 Quadratzentimetern in sämtlichen Blät 
tern des Büchels enthalten ist. Es ist gestattet, 
die Gebühr für das ganze Büchel auf dem 
ersten Blatte zu entrichten und die Stempel 
gebühr ämtlich überstempeln zu lassen, wobei 
es Sache der Partei ist, zu beurteilen, wie hoch 
der voraussichtlich auf einen Normalbogen 
(Bogeneinheit) von 1760 Quadratzentimetern 
entfallende Forderungsbetrag sein wird. Im 
Zweifel empfiehlt es sich, das Höhere anzu 
nehmen. 
Empfangsbestätigungen, siehe „Quittungen". 
Fassionen zur Bemessung von öffentlichen Ab 
gaben stempelfrei; desgleichen die Eingaben 
x um Verlängerung der Frist für die Einbrin- 
gung derselben. 
Gesuche, siehe „Eingaben". 
Handels- und Gewerbebücher der Kaufleute. 
Fabrikanten und Gewerbetreibenden: a) Die 
Haupt-, Konto-Korrent- und Saldo- 
Kontobücher für je 6040 Qu.-Ztm. 2 K; 
b) Journal (Tagebuch), Strazze (Laden- 
buch), Kassabuch, Primanota, Fakturen 
buch (Verkaufsbuch), Magazinbuch, In- 
ventarbuch, Bilanzbuch für je 2640 Qu.- 
Ztm. 60 b. Bei gebundenen Büchern ist die 
Einheitsgebühr pr. 2 K, beziehungsweise 60 k, 
so oftmal zu nehmen, als sämtliche Blätter des 
Äuches das Einheitsflächenmaß von 6040 Qu.- 
Ztm., beziehungsweise 2640 Qu.-Ztm. in 
sich enthalten. Reste unter 6040, beziehungs 
weise 2640 Qu.-Ztm. werden ganz genommen. 
Bei in losen Bogen bestehenden Ge- 
schüftsaufschreibungen beträgt die Gebühr, 
wenn die Ausschreibung einem der unter a) 
gedachten Bücher entspricht, bei einem Aus 
maß des Bogens bis 1760 Qu.-Ztm. 2 K, 
sonst 4 K; wenn sie einem der unter b) ge 
dachten Bücher entspricht, bei einem Bogen 
ausmaße bis 2640 Qu.-Ztm. 60 b, bei einem 
Bogenausmaße von über 2640 bis 6040 Qu.- 
Ztm. 1 K, bei einem Bogenausmaße von 
über 6040 Qu.-Ztm. 1 K 50 h. 
Alle nicht ausdrücklich als stempelpflichtig 
bezeichneten Bücher sind stempelfrei, so z. B. 
die als selbständige Bücher geführten Indizes 
(Register) und insbesondere Bücher, welche 
bloß über die Manipulation und den inneren 
Geschäftsbetrieb geführt werden. 
Die Stempelgebühr für Handels- und Ge 
werbebücher kann mit finanzbehördlicher Be 
willigung auch im Abfindungswege durch 
Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages 
entrichtet werden, was insbesondere bei sol 
chen Geschäftsaufschreibungen praktisch ist, 
die in losen Blättern oder Karten bestehen. 
Hausgehilfen (in Orten von mehr als 5000 
Einwohnern) a) Dienstkarte: stempelfrei; 
b) Dienstzeugnis: 2K50b; c) Dienstschein: wenn 
nicht unterschrieben, stempelfrei, wenn unter 
schrieben, wie Dienstverträge (Skala II). 
d) Reiseurkunden für Hausgehilfen 2 K 50 h. 
Lehrbriefe, siehe „Zeugnisse". 
Lieferungsverträge, wonach bewegt. Sachen 
oder Arbeiten samt dem Stoffe um einen be 
dungenen Preis zu liefern sind, nach diesem 
Preise Skala III; wird jedoch bloß die Arbeit 
geliefert, nach dem bedungenen Preise 
Skala II. Bei Arbeits- und Lieferungsver- 
trägen, die mit der Zivilstaatsverwaltung oder 
mit Behörden und Organen der Militärver 
waltung abgeschlossen werden, ist die Vertrags 
gebühr gelegentlich der Verdienstauszahlung 
zugleich mit und neben der Empfangs 
bestätigungsgebühr zu entrichten, und zwar 
wenn der Vertrag mit der Militärverwaltung
	        
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