Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1910 (1910)

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Allgemeine Kegel. 
In wichtigeren, oder wie immer zweifelhaften 
Fällen ist es notwendig, einen Gesetzkundigen oder 
Rechtssreund zu Rate zu ziehen, weil die gesetzlichen 
Bestimmungen vielfach unklar sind, und sehr ver 
schiedene Auffassungen zulassen. 
Um möglichst sicher zu gehen, ersuche man 
bei Ueberreichung der Eingaben und deren Beilagen 
an die betreffende Behörde, wenn dies persönlich und 
nicht durch die Post geschieht, um Auskunft, und zwar 
ernstlich und nachdrücklich, ob die Stempel entsprechend 
sind. 
Das Papier, welches zu stempel 
pflichtigen Schriften gebraucht wird, 
darf die festgesetzte Größe von 1750 
Quadrat-Zentimeter nicht überschrei 
ten, was in der Weise ermittelt wird, 
daß die nach Zentimetern gemessene 
Höhe des ausgebreiteten ganzen Bo 
gens mit seiner ebenso gemessenen 
Breite zu multiplizieren ist. Wird 
dieses Ausmaß überschritten, so ist in 
diesem Falle außer der bei der nor 
malen Größe entfallenden Stempel- 
gebühr noch ein Stempel von 1 K 
zu verwenden. Beträgt jedoch die bei 
der normalen Größe entfallende Stem 
pelgebühr weniger als 1 K, so ist in 
dem Falle dieser geringere Stempel doppelt zu nehmen. 
Art der Stempekmarken-Werwendung. 
Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz 
unversehrt, ohne Spur eines bereits ge 
machten Gebrauches sein. Das Gesetz bestimmt, 
daß jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift 
auf schon mit der gesetzmäßigen Marke 
versehenem Papier geschrieben werden soll. 
Die Stempelmarke ist daher auf dem zur 
Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten 
Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, daß von 
der Schrift wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie 
aber deren Ueberschrift (Titel) oder Unter 
schrift über den farbigen Teil der Marke in ge 
rader Linie fortläuft und hiedurch die Marke über 
schrieben wird, wie es im obigen Bilde dargestellt ist. 
Diese Art der Stempel-Verwendung durch Ueber- 
schreibung ist Grundsatz und Regel. Es gibt aber 
auch Ausnahmen; nämlich Eingaben, deren Dupli 
kate, Triplikate u. s. w., die Beilagen derselben, dann 
überhaupt Schriften, welche nicht schon ursprünglich j 
bei der Ausfertigung stempelpflichtig sind, sondern 
erst später, z. B. durch Ueberreichung bei einer Be 
hörde, bei einem Amte oder Gerichte, durch Ueber- 
tragung aus dem Auslands in das Inland, durch ' 
Verwendung als Beilagen stempelpflichtig werden; 
ferner Protokolle, insoferne sie der skalamäßigen Ge 
bühr unterliegen; Handels-und Gewerbebücher, weiters 
durchwegs im gerichtlichen Verfahren. In allen diesen 
Fällen ist die entfallende Stempelmarke ämtlich 
zu überstempeln. 
Stempelaufdruck auf leere Blankette für Ur- z 
künden und Schriften. Derselbe wird 
in Oberösterreich nur bei der Stempel- ! 
signatur des k. k. Finanz-Landes-Kaffe 
(Hauptzollamts-Gebäude) Linz und le 
diglich für Stempelbeträge zu 2 k und 
1 h vorgenommen. — Das Ab 
stempeln derMarken mitPrivat- 
Stampiglien ist nicht gestaltet und 
kann daher hierdurch auch dieStempel- j 
Pflicht nicht erfüllt werden. 
Stempelpflicht der weiteren 
Bogen. 1. Unterliegt der erste Bogen 
einem Stempel von 
1 K ot)er weniger, ' 
so ist für jeden weiteren 
Bogen derselbe Stempel 
zu verwenden. 2. Be 
trägt der Stempel für den ersten Bogen mehr als 
1 K, so ist in der Regel für jeden weiteren 
Bogen ein Stempel von 1 K anzubringen. 
Ausnahmen (uä 2): a) Bei ämtlichen und zu- i 
gleich ämtlich vidimierten Abschriften,dann bei den 
Auszügen aus den öffentlichen Büchern 
des Inlandes (Grund-, Landtafel-, Depositenbüchern 
u.s.w.), endlich bei Duplikaten ämtlicher Aus 
fertigungen unterliegt jeder Bogen der Gebühr 
von 2 K; b) bei gerichtlichen Eingaben und dev 
ihre Stelle vertretenden Protokollen ist, wenn die 
selben keine Rechtsurkunden enthalten und einer 
Stempelgebühr von 1 K oder mehr für den ersten 
Bogen unterliegen, und der Wert des Streitgegen 
standes ohne Nebengebühren 100 K nicht übersteigt, 
für jeden weiteren Bogen ein Stempel von nur 
24 k ftu verwenden. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde oder 
Schrift in mehreren E emplaren unterliegt ! 
in der Regel ede Ausfertigung dem für die erste 
Ausfertigung vorgeschriebenen Stempel.
	        
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