Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1902 (1902)

(54) 
(55) 
?m*tf bcr Wsrzshvungsstsusr 
Maßstab 
de.r 
Belegung 
Gebüren in ö 
ters. Währung 
Gebüren- 
K 
Benennung der steuerbaren Gegenstände 
Ver 
zehrungs 
steuer 
20%tger 
außer- 
ordentl. 
Zuschlag 
Ge 
meinde 
Zuschlag 
Zu 
sammen 
freie ; 
Mengen 
w 
K 
h 
K 
h 
K l 
h 
K 
h 
Sit. | 
Kilo Ci 
i 
Runl, Arrak, Punsch-Essenz, Rosoglio, Liqueur und alle ver 
süßten geistigen Getränke unter 52 1 / 2 Grad 
1 hl 
3 
10 
3 
10 
1-6 
2 
Brantweingeist unter 52V 2 Grad 
„ 
— 
— 
- 
— 
3 
10 
3 
10 
1-6 
— - 
„ von 52V 2 bis unter 65 Grad 
„ 
— 
— 
— 
— 
3 
88 
3 
88 
1-2 
— - 
„ von 65 bis unter 777 2 Grad 
- 
— 
— 
— 
4 
65 
4 
65 
10 
— - 
„ von 777 2 bis unter 90 Grad 
„ 
: — 
— 
— 
— 
5 
42 
5 
42 
0-9 
— . j 
„ von 90 bis unter 100 Grad 
— 
— 
— 
— 
6 
19 
6 
19 
0-8 
— - 
3 
(In Bezug auf die Einfuhr nach Linz gehören hieher auch Wein 
geist, Firnisse, Tischlerpolitur, riechende Geister, Tincturen, Essenzen 
und überhaupt alle mit Ingredienzen versetzten Flüssigkeiten, in denen 
Brantweingeist als Hauptbestandtheil erscheint). 
Brantwein unter 52 7^ Grad 
3 
10 
3 
10 
1-6 
4 
Wein 
6 
36 
1 
272 
2 
23 
9 
86-2 
0-5 
— . 
5 
Weinmost und Weinmaische 
„ 
4 
24 
— 
84-8 
1 
49 
6 
57-8 
0-7 
— 
6 
Obstmost 
„ 
1 
90 
— 
38 
— 
67 
2 95 
1-6 
— - 
7 
Meth 
„ 
1 
86 
37-2 
— 
66 
2189-2 
1-7 
— ' 
8 
Bier bei der Einfuhr 
„ 
1 
40 
— 
28 
1 
40 
3 
08 
1-6 
— 
9 
(Bei der Erzeugung des Bieres ist die Verzehrungssteuer nach 
den hierüber bestehenden Vorschriften zu entrichten.) 
Essig 
94 
18 8 
33 
1 
45-8 
3-4 
10 
Schlachtvieh: Ochsen, Stiere, Kühe, dann Kälber über 1 Jahr 
1 Stück 
8 
40 
1 
68 
2 
94 
13 
02 
— 
— ( 1 
11 
Kälber bis zum Alter eines Jahres 
„ 
1 
40 
28 
— 
49 
2 
17 
— 
— ■ 
12 
Schafe, Widder, Ziegen, Böcke, Hammel oder Schöpse . . 
„ 
— 
63 
— 
10 6 
— 
19 
— 
82'6 
— 
- : 
13 
Lämmer bis zu 14 Kilogramm, Kitze, Spanserkel . . . 
Frischlinge, d. h. Schweine, von 5 bis 19V 2 Kilogramm . 
„ 
— 
35 
— 
07 
- 
13 
— 
55 
— 
— 
14 
„ 
1 
05 
- 
11 
— 
37 
1 
63 
— 
— ' 
15 
Schweine über 197 2 Kilogramm 
„ 
2 
10 
— 
42 
- 
74 
3 
26 
— 
- ■ l 
16 
Frisches Fleisch ohne Unterschied, einzelne Theile des ge 
schlachteten Viehes, dann eingesalzenes, geräuchertes und 
eingepöckeltes Fleisch, Salami und andere Würste . . 
100 kg. 
3 
12 
62-4 
1 
10 
4 
84-4 
1*03 ; 
17 
<Von Thieren, welchen nur einzelne Theile, wie der Kopf oder 
die Füße abgenommen sind, ist die Steuergebür nach dem für das 
ganze Stück Vieh bemessenen Tarifsätze zu entrichten. 
Zahmes Geflügel: Truthühner, Gänse, Enten, Kapaune u. dgl. 
1 Stück 
11 
02.2 
04 
172 
18 
„ Hühner und Tauben 
1 Paar 
— 
04 
—'8 
— 
02 
— 
06-8 
— 
— i 1 
19 
Wildbret: Hirsche 
1 Stück 
2 
10 
42 
— 
74 
3 
26 
— 
— . 
20 
„ Wildschweine von 17 Kilogramm und darüber, 
dann Damhirsche 
1 
68 
31-6 
56 
2 
45-6 
21 
Wildbret: Frischlinge, Rehe, Gemsen 
„ 
— 
53 
10-6 
19 
— 
82-6 
— 
22 
,, Hasen 
„ 
— 
11 
02-2 
04 
— 
17-2 
— 
23 
Ausgehacktes Roth- und Schwarzwild . 
100 kg. 
3 
74 
74-8 
1 
31 
5 
79 8 
— 
0-86- | 
24 
Federwild: Fasanen, Auerhühner, Birkhühner 
1 Stück 
— 
21 
04-6 
— 
08 
— 
33-2 
— 
26 
1 „ Hasel-, Schnee- und Steinhühner, Wildgänse, 
Trappen, Wildenten (mit Ausnahme der Duckenten), 
Waldschnepfen, Rebhühner und Wildtauben 
11 
02-2 
04 
17-2 
26 
' Rohrhühner, Duckenten, Moos- auch Heide- und Wiesen 
schnepfen 
04 
—-8 
02 
06-8 
27 
' Drosseln, Krammetsvögel, Wachteln, Lerchen und alle 
anderen kleinen Vögel zum Genusse 
1 Dtzd. 
04 
--8 
02 
068 
26 
) Fische und Schalthiere, die nicht besonders genannt sind, 
aus dem Meere, aus Flüssen, Bächen Seen und Teichen, 
frisch, eingesalzen, geräuchert und mariniert, dann Fisch 
rogen, in Oel eingelegte Sardellen und Sardinen . . 
100 kg. 
3 
74 
1 
74-8 
1 
31 
5 
79-8 
0-86 fl 
Anmerkung A. Für die unter Post-Nr. 1, 2. 3 genannten gebrav 
mten geistig! 
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flüssig! 
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Verzehrungssteuer und lediglich der städtische Zuschlag, bei deren Erzeugung daselbst aber die Verzehrungssteuer nach den hierüber erlassener i 
besonderen Vorschriften zu entrichten. — Anmerkung B. Von jenen gebrannten geistigen Flüssigkeiten, 
deren Alkoholgehalt sich mit der 
Akoholometer ermitteln lasst, ist, wenn dieselbe aus dem von der Verzehrungssteuer-Linie umschlosienen Gebiete der Stadt Linz ausgefühv l 
werden, und zwar bei Mengen von wenigstens 50 Litern in einem Gefäße, die Gemeindeabgabe nach vorstehenden Einfuhrstarife und bei 
darin bestimmten Gradhältigkeit nach dem vorgeschriebenen hundertteiligen Alkoholometer zu restituieren, ohne Unterschied, ob dieselbe ii fl 
dem von der Berzehrungssteuer-LiNie umschlossenen Gebiete der Stadt Linz erzeugt oder in dasselbe eingeführt worden sind. 
für bis Siolbi N-inz. 
Senennung der steuerbaren Gegenstände 
29 
34 
35 
36 
37 
40 
45 
100 kg. 
Weißfische, gemeine Meerfische, als: Calamari, Cospetoni, 
Rase, Scomberi, Sippe, Tonine, Stockfische, Flachfische, 
Klippfische, Rothscheren oder Rundfische, Schalen oder 
Botten, Häringe, Picklinge und Sprotten, Sardellen; 
ferner Krebse, Schnecken, Frösche, Austern, Meerspinnen, 
Meerkrebse 
Reis, auch Reisschrott 
Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller 
Art, Grieß, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, 
inländischer Sago, Heidemehl, Heidegrütze und derlei 
Graupen, Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder, 
Brot und überhaupt jede Bäckerware, ferner Backwerk, 
Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback 
Brotfrüchte, als: Weizen- und Spelzkörner, türkischer 
Weizen, Roggen, Halbfrncht in Körnern, Heidekorn. . 
(Die mit dem Regierungs-Circulare vom 31. Jän. 1891, Z. 2569, 
kundgemachte Bestimmung wegen Freilassung der Brotfrüchte bei deren 
Einfuhr nach Linz bleibt bis aus weiteres aufrecht). 
Hafer in Körnern 
a) Heu ohne Unterschied, ebenso Mischling als Viehfutter 
b) Stroh, Häckerling, Kleien, Riedstroh 
(Getreide in Halmen ist wie Stroh zu behandeln). 
Gemüse und Küchenwaren, als: Blumenkohl, Spargel, 
grüne Erbsen, Bohnen und Gurken 
Frisches Obst, wozu auch alle genießbaren Beerenfrüchte 
(Erdbeeren, Himbeeren u. dgl.) und frische Feigen ge> 
hören, Kastanien, Nüsse 
Gedörrtes, getrocknetes und eingelegtes Obst, Salsen . . 
Butter, frische und gesalzene, Schmalz, Gänsefett, Stearin 
und Stearinsäure, Kerzen aus Unschlitt und Spermacet, 
auch Stearin- und Paraffin-Kerzen, Kunstbutter . . . 
Talg und Unschlitt, roh und geschmolzen, auch Elain, 
dann Knochen und Klauenschmalz, Leimfett (Beinfett), 
Paraffinmaffa, Erdwachs, Berg- und Naphtawachs, 
Glycerin, Vaseline, Margarin 
Schweinfett und Schweinschmalz, Schmer, Speck und 
Knochenmark 
Seife, gemeine, wohlriechende, Oelseife, Glycerinseife . . 
Käse 
Eier 
Wachs, gebleichtes und ungebleichtes, Wachskerzen und 
andere Wachsfabricate 
Hanf-, Lein- und Rübsamen-Oel 
Brennöle und andere dergleichen, dann Oliven-, Mandel-, 
Mohnsamen- und gemeines Nuß-, Palm- und Kokos- 
nußöl. 
Bei der Einfuhr nach Linz werden diejenigen Gegenstände steuerfrei behandelt, welche in so geringer Menge vorkommen, dass die 
Gebär mit Inbegriff des städtischen Zuschlages zwei und einen halben (2V 2 ) Neukreuzer nicht erreicht. . , 
Kann im verzehrungssteuerpflichtigen Verkehre beim Bier das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte der Flüssig 
keit sammt dem Gebinde für je 112 Kilogramm ein Hektoliter zu rechnen. (R.-G.-Bl. Nr. 49 vom Jahre 1869.) 
Maßstab 
der 
Belegung 
100 St. 
100 kg. 
Gebüren in ö 
sterr. Währung 
Gebüren- 
sreie 
Mengen 
Ver 
zehrungs 
steuer 
200/otger 
außer- 
ordentl. 
Zuschlag 
Ge 
meinde- 
Zuschlag 
Zu- 
samme n 
K 
h 
K 
h 
K 
h 
K 
h 
Lit. 
Kilo St. 
1 
24 
21-8 
44 
1 
92 8 
2-59 
3 
74 
74-8 
1 
31 
5 
798 
0-86 
- 
62 
— 
12-4 
- 
22 
- 
96-4 
L 
5-18 
— 
-LZ§ 
— 
50 
— 
10 
— 
18 
— 
78 
— 
6.41 
— 
— 
20 
— 
04 
07 
— 
31 
— 
16.12 
— 
— 
20 
— 
04 
— 
07 
— 
31 
16.12 
— 
38 
— 
07-6 
- 
14 
- 
59-6 
— 
3.38 
— 
74 
14-8 
26 
1 
14-8 
4-35 
1 
50 
30 
— 
53 
2 
33 
2-14 
— 
3 
74 
— 
74-8 
1 
31 
5 
79-8 
— 
0-86 
— 
3 
12 
— 
62-4 
1 
10 
4 
84-4 
— 
1-03 
— 
2 
50 
50 
88 
3 
88 
1-28 
4 
50 
- 
90 
1 
58 
6 
98 
— 
0-71 
— 
2 
82 
— 
56-4 
— 
99 
4 
37-4 
— 
1-14 
— 
— 
11 
— 
02-2 
— 
04 
— 
16-2 
— 
— 
29 
9 
38 
1 
87-6 
3 
29 
14 
64-6 
0-34 
3 
12 
— 
62 6 
— 
— 
3 
74-4 
— 
1-33 
— 
3 
12 
62'4 
1 
10 
4 
84-4 
103 
— 
16 
— 
03-2 
— 
06 
— 
25-2 
— 
—- 
— 
— 
10 
— 
02 
— 
04 
— 
16 
— 
— 
— 
— 
12 
— 
02-4 
— 
05 
— 
19-4 
— 
25-77 
7— 
07-2 
01-4 
03 
11-6 
48-10
	        
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