Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1893 (1893)

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Rechnungen solcher Personen, welche 
keine Handels- und Gewerbe 
treibenden sind, dann überhaupt 
Rechnungen über die eigene Ver 
mögensgebarung sind nur dann 
stempelpflichtig, wenn sie die Be 
stätigung der Befriedigung des an 
eine andere Person gestellten An 
spruches enthalten; in diesem Falle 
nach Scala II. als Quittungen. 
— des Bediensteten au den Dienst 
herrn oder de sBevollmächtigten 
an den Vollmachtgeber, dann 
die Mängel, Erläuterungen und Be 
helfe hiezu bedingt stempelfrei, so 
lange kein Rechtsstreit geführt wird; 
im Falle eines Rechtsstreites je 50 kr. 
— über Auslagen in einem Ge 
schäfte für eine unter der 
Leitung des Staates, des Lan 
des oder der Gemeinde stehende 
Anstalt, z. B. Sträflings-Verpflegs- 
Rechnungen, stempelfrei. 
Strafen. Bei Rechnungen, die 
der fixen Gebür von 1 kr. oder 5 kr. 
unterliegen, ist im Falle der Nicht 
entrichtung oder vorschriftswidrigen 
Entrichtung der Stempelgebür der 
üvfache Betrag einzuheben. Nachsicht 
gesetzlich unzulässig. Bei Selbstanzeige, 
bevor noch die Finanzbehörde davou 
Kenntnis hat, halbe, sogleich zu zah 
lende Strafe, d. i. die 25(/^fache ver 
kürzte Gebür. 
Rechtsbefestigungen, durch Pfand, 
Caution, Hypothek, Bürgschaft; 
Scala II. vom Werte der versicherten 
oder verbürgten Verbindlichkeit. — Ist 
die Rechtsbefestigung in der Rechts- 
urkunde über das Hauptgeschäft von 
einem der vertragschließenden Theile 
'dem anderen eingeräumt worden, so 
hat sie bei der Bemessung der Gebür 
für die Rechtsurkuude außer Anschlag 
zu bleiben. 
Saldirung, Bestätigung auf Conti, 
Rechnungen oder Ausweisen, welche 
mit 5 kr.- oder 1 kr.-Stempel versehen 
sind, frei, insoferne hievon kein ge 
richtlicher oder ämtlicher Gebrauch 
(bei einer öffentlichen Casse) gemacht 
wird; auf anderen nicht von Handels 
und Gewerbsleuten, Scala II. 
Schenkungen. Die Urkunden darüber 
unterliegen ohne Rücksicht auf den 
geschenkten Gegenstand dem Urkunden 
stempel. 
Die U r k u n d e n über Schenknngen: 
a) unter Lebenden von jedem Bogen 
50 kr. 
d) aus den Todesfall vom 1. Bogen 1 fl., 
für die Schenkung selbst ist zu 
entrichten 
1. zwischen Verwandten der 
auf- und absteigenden Linie 
(Eltern und Kinder, Großeltern und 
Enkeln u. s. w.), zwischen Wahl 
eltern und Wahlkindern von 
Stiefeltern an Stiefkinder 
und deren Nachkommen (aber 
nicht umgekehrt), von Schwieger 
eltern an Schwiegersöhne und 
Schwiegertöchter (aber nicht 
umgekehrt) 1% und hiezu 25"/o 
Zuschlag; 
2. zwischen Verwandten in der 
Seitenlinie, aber nur bis ein 
schließlich Geschwisterkinder) 
(Geschwister der Eltern, Nachkommen 
der Geschwister, Söhne und Töchter 
der Geschwister der Eltern) 4°/ 0 und 
hiezu 25o/o Zuschlag; 
3. in allen anderen Fällen (hier 
unter auch Schwäger und Schwäger 
innen und entfernte Seitenverwandte 
z. B. Enkel des Oheims) 8°/ 0 und 
hiezu 250/0 Zuschlag. — Zwischen 
ehelicher und unehelicher Ver 
wandtschaft ist hinsichtlich des Percent 
ausmaßes kein Unterschied, aber eine 
wirkliche Blutsverwandtschaft 
innerhalb der erwähnten Grade muss 
vorliegen. Die Gebür ist nur von 
der reinen Schenkung (d. h. nach 
Abzug aller Lasten) zu entrichten. — 
Insoferne die Gebür sammt Zuschlag 
nicht mehr als 25 fl. beträgt, ist die? 
selbe mittels Stempel zu entrichten. 
Schuldscheine und Schuldbriefe, nach 
dem Werte der dargeliehenen Sache, 
Scala II; wenn sie auf Ueberbringer 
und auf nicht länger als 10 Jahre 
lauten, ebenfalls Scala II; wird je 
doch die Dauer derartiger auf Ueber 
bringer lautender Schuldscheine ver 
längert, oder sind sie schon ursprünglich 
auf länger als 10 Jahre - ausgestellt, 
nach Scala III. 
Schulgeld- Befreiungs-Gesuche, 
mit einem Armutszeugnisse belegt, frei. 
Sequestrationsgesuche, von jedem 
Bogen 36 kr. 
Staatsbürgerrecht, Gesuche um Ver 
leihung desselben 2 fl. 
Stammbäume, von den Matrikel 
führern verfasst oder bestätigt, für 
jeden Geburts-, Trauungs- oder 
.Todesfall 50 kr. 
— von Privatpersonen verfasst, als Bei 
lagen 15 kr. 
Tabak- und Stempelverschleiß- 
Licenzen, Gesuche hierum 1 fl.; die 
Licenz selbst 1 fl. 
Tanzmusik-Licenzen, Gesuche 
hierum 1 fl.; die Licenz selbst 1 fl. 
Testamente, schriftliche, vom ersten 
Bogen 1 fl. 
V er ehelichungs-Bewilligungen 
z. B. des Vaters an die minderst 
Tochter von Privaten 50 kr. 
Verkündschein für jedes Brautpaar 
50 kr. 
Versprechen, zur Eiügehung eines 
Vertrages bindend, 50 kr. 
Vollmachten, wenn sie keine Lohnzu- 
sicherung enthalten, von jedem Bogen 
50 kr. 
— außerdem nach dem Betrage des zu 
gesicherten Lohnes Scala II. 
Waffenpässe, per Stück 1 fl. Gesuche 
um Ausfolgung und Recurse gegen 
die Verweigerung derselben stempelfrei. 
Waffenübung: Gesuche um Enthebung 
50 kr. 
— Gesuche um Abstellung auf einem 
anderen Assentierungsplatz 50 kr. 
Wahlfähigkeits-Decrete 1 fl. 
Wanderbücher von jeder Ausferti 
gung 15 kr. 
Wechsel, 1. inländische a) mit nicht 
mehr als sechs Monaten Umlaufzeit 
(Zeit zwischen der Ausstellung und 
der bedungenen Zahlung) Scala I.; 
5) mit mehr als sechs Monaten Um 
laufzeit Scala II. 
Wenn in eineul Wechsel die Be 
willigung zur Einverleibung oder 
Vormerkung auf eine unbewegliche 
Sache enthalten ist, jederzeit, ohne 
Rücksicht auf die Umlaufzeit Scala II. 
Wird ein nach Scala 1. zu stem 
pelnder Wechsel zur Einverleibung 
oder Vormerkung überreicht, so ist 
der Stempel auf Scala II. zu ergänzen. 
2. ausländische a) mit nicht 
mehr als zwölf Monaten Umlaufzeit 
Scala I.; b) mit mehr als zwölf 
Monaten Umlaufzeit Scala II. 
3. WechselrechtlicheErklär- 
ungen, 
a) Accepte auf Wechseln sind 
stempelfrei. 
b) Indossamente (Giro), 
c) Bürgschaften und 
d) Empfangsbestätigungen 
auf Wechseln sind nur dann der 
Gebür zu unterziehen, wenn der 
Wechsel, auf welchen sie gesetzt werden, 
der Gebür nach Scala II. unterliegt, 
oder wenn in dem Zeitpunkte der 
Beisetzung die für den Wechsel nach 
Scala I. entrichtete Gebür bereits auf 
Scala II. zu ergänzen war oder in 
folge der Beisetzung des Indossamentes 
zu ergänzen ist. Bei eintretender 
Gebürenpflicht unterliegen Indossa 
mente in der Regel der Gebür nach 
Scala I., bei grundbücherlich ein 
getragenen oder eine Hypothekar- 
Erklärung enthaltenden Wechseln aber 
der Gebür nach Scala II. — Bürg 
schaften und Empfangsbestätigungen 
immer der Gebür nach Scala II. 
e) Hypothekar - Verschrei 
bungen, durch welche außerhalb 
des Contextes des Wechsels die 
Bewilligung zur Einverleibung oder 
Vormerkung des Pfandrechtes oder 
Afterpfandrechtes auf eine unbeweg 
liche Sache oder die Rechtfertigungs 
Erklärung für eine bereits erwirkte 
Vormerkung beigesetzt wird, unter 
liegen einer Gebür nach Scala II 
vom Werte der versicherten Verbind 
lichkeit. Diese Gebür ist auch für das 
Accept dann zu entrichten, wenn der 
Acceptant im Contexte des Wechsels 
zurPfandbestellung aufgefordert wurde. 
Wenn aber die Hypothekar-Ver 
schreibung in einem nach Scala II. 
stempelpflichtigen Indossamente oder 
in einer nach Scala II. stempel 
pflichtigen Wechselbürgschaft enthalten 
ist, so ist hiefür keine besondere Gebür 
zu entrichten. 
^Prolongationen; jede 
schriftliche Prolongation unterliegt 
einer Gebür nach Scala I, insoferne 
die Fristverlängerung bei inländischen 
Wechseln 6 Monate — bei auslän 
dischen Wechseln 12 Monate — nicht 
übersteigt; außerdem aber nach 
Scala II. Die Prolongationsfrist ist 
zu rechnen vom Tage des Ablaufes 
des f r ü h e r e nV e r f a l l s t e r m i n e s, 
nicht aber vom Tage der Prolon 
gations-Erklärung an. 
4. Art der Entrichtung der 
Gebür von Wechseln: 
A. Für den Wechsel selbst a) durch 
Verwendung gestempelter amtlicher 
Blanquette oder 
b) durch Ausklebung der ent 
sprechenden Stempelmarke auf der 
Rückseite des Wechsels noch vor Aus 
fertigung desselben und sohin Ueber- 
stempelung durch ein hiezu befugtes
	        
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