von der Konstitution übertragenen Rechte gezogenen Grenzen die
Verantwortung der Ausführung dieses von mir weder aufgestellten,
noch vorher geprüften Budgets übernehme, mich verpflichte, während
der Abwesenheit des Parlaments keinen Nachtrag skredit,
unter welchem Vorwand es auch sei, zu fordern, es sei denn
für außergewöhnliche Bedürfnisse unserer Armee, und nur mit
äußerster Sparsamkeit die durch Abstimmung genehmigten
Kredite zu verwenden, ungeachtet der Rechte, die uns das „Gesetz
über die allgemeine Rechnungslegung" in dieser Hinsicht zuerkennt,*)
und endlich, insofern ich mein Amt behalten werde, mich neuer
Ausgaben zu enthalten. (Langanhaltender Beifall.)
*) Das „Gesetz über die allgemeine Rechnungslegung des Reiches"
vom 24. Mai/6. Juni 1327/1910 steht im Art. 11 vor, daß Nachtrags- und
außerordentliche Kredite, auch wenn das Parlament nicht tagt, nach Arteil
des Rechnungshofes und Entscheidung des Ministerrates sowie nach Ge¬
nehmigung durch lästerliches Jrade bewilligt werden können.
Der Übersetzer.